Die Täuschung über den Impfstatus hinsichtlich einer Corona-Schutzimpfung ist geeignet, einen wichtigen Grund i.S.v.
§ 626 Abs 1 BGB darzustellen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erfolgt die Prüfung der Rechtswirksamkeit einer
außerordentlichen Kündigung in zwei Stufen:
Auf der ersten Stufe ist zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt an sich, also ohne die besonderen Umstände des Einzelfalls, geeignet ist, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung iSv § 626 Abs. 1 BGB abzugeben. Bejahendenfalls ist sodann auf der zweiten Stufe zu prüfen, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht. Nicht erforderlich ist die Verletzung der
arbeitsvertraglichen Hauptpflichten, auch eine Nebenpflichtverletzung kann als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung genügen. Nach § 241 Abs. 2 BGB ist jede Partei des Arbeitsvertrages zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen ihres Vertragspartners verpflichtet. Diese Regelung dient dem Schutz und der Förderung des Vertragszwecks. Der
Arbeitnehmer hat seine Arbeitspflichten so zu erfüllen und die im Zusammenhang mit dem
Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des
Arbeitgebers so zu wahren, wie dies von ihm unter Berücksichtigung seiner Stellung und Tätigkeit im Betrieb, seiner eigenen Interessen und der Interessen der anderen Arbeitnehmer des Betriebs nach Treu und Glauben verlangt werden kann.
Dabei kann nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht nur eine erwiesene Vertragsverletzung, sondern schon der schwerwiegende Verdacht einer strafbaren Handlung oder sonstigen Verfehlung einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung abgeben, denn jedes Arbeitsverhältnis setzt als personenbezogenes Dauerschuldverhältnis ein gewisses gegenseitiges Vertrauen der Vertragspartner voraus. Der schwerwiegende Verdacht einer Pflichtverletzung kann zum Verlust der vertragsnotwendigen Vertrauenswürdigkeit des Arbeitnehmers und damit zu einem Eignungsmangel führen, die einem verständig und gerecht abwägenden Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht. Der Verdacht muss sich dabei auf objektive Tatsachen gründen und der Arbeitnehmer zu den Vorwürfen vorher angehört werden, da anders als bei einem aufgrund von Tatsachen bewiesenen Sachverhalt bei der Verdachtskündigung die Gefahr besteht, dass ein Unschuldiger betroffen ist.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Ein auf der ersten Prüfungsstufe erforderlicher Grund iSv § 626 Abs. 1 BGB ist in Gestalt eines durch objektive Umstände hinreichend erhärteten Tatverdachts dahin, dass der Kläger die Beklagte über seinen Impfstatus getäuscht hat, gegeben.
Erstes verdachtsbegründendes Indiz ist der Widerspruch zwischen der Erklärung des Klägers gegenüber der Beklagten, er sei doppelt geimpft, und der (unstreitigen) Erklärung des Gesundheitsamts gegenüber der Beklagten, der Kläger habe ihm gegenüber angegeben, nicht geimpft zu sein. Für eine solche Erklärung des Klägers gegenüber dem Gesundheitsamt spricht die Anordnung der häuslichen Quarantäne, die lediglich für ihn angeordnet wurde, nicht aber für die anderen beiden, ebenfalls als Erstkontakt des Infizierten angegebenen Mitarbeiter der Beklagten. Aus welchem anderen Grunde eine Anordnung der Quarantäne für diese anderen Mitarbeiter unterblieben sein soll, ist weder ersichtlich noch vorgetragen, zumal keiner der drei Arbeitnehmer Krankheitssymptome aufwies.
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