Für die Annahme, dass eine berufliche Einwirkung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Wirkursache einer COVID-19-Infektion ist (als Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls), muss im Vollbeweis nachgewiesen sein, dass der Versicherte innerhalb von zwei Wochen vor dem Eintritt der Erkrankung einen intensiven persönlichen Kontakt mit einer mit dem COVID-19…Virus infizierten Person (sog. Indexperson) hatte.
Für die Anerkennung einer COVID-19-Infektion als Berufskrankheit nach Nr. 3101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung muss u. a. im Vollbeweis nachgewiesen sein, dass der Versicherte einer der versicherten Tätigkeit innewohnenden Infektionsgefahr die über diejenige hinausgeht, die allgemein für die Bevölkerung besteht besonders ausgesetzt war. Dies kann sich im Einzelfall aufgrund der Durchseuchung des Arbeitsumfelds oder der Übertragungsgefahr der ausgeübten Verrichtungen ergeben. Zudem muss grundsätzlich ein intensiver persönlicher Kontakt mit einer sog. Indexperson nachgewiesen sein.
Für die Anerkennung einer COVID-19-Infektion als Berufskrankheit nach Nr. 3101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung muss u. a. im Vollbeweis nachgewiesen sein, dass der Versicherte einer der versicherten Tätigkeit innewohnenden Infektionsgefahr die über diejenige hinausgeht, die allgemein für die Bevölkerung besteht besonders ausgesetzt war. Dies kann sich im Einzelfall aufgrund der Durchseuchung des Arbeitsumfelds oder der Übertragungsgefahr der ausgeübten Verrichtungen ergeben. Zudem muss grundsätzlich ein intensiver persönlicher Kontakt mit einer sog. Indexperson nachgewiesen sein.
SG Augsburg, 29.11.2022 - Az: S 11 U 92/22
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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