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Kein Anspruch auf Behandlung von Long-Covid mit einer hyperbaren Sauerstofftherapie

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 1 Minute

Die Krankenkassen sind nicht bereits dann leistungspflichtig, wenn die streitige Therapie nach eigener Einschätzung der Versicherten oder der behandelnden Ärzte positiv verlaufen ist oder einzelne Ärzte die Therapie befürwortet haben.

Da Long-Covid erst seit etwa Mitte 2020 existiert und bereits umfassend wissenschaftlich erforscht wird, kann ein Systemversagen derzeit nicht festgestellt werden.


SG Augsburg, 03.05.2022 - Az: S 3 KR 397/21

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