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Kein Anspruch auf Behandlung von Long-Covid mit einer hyperbaren Sauerstofftherapie

Corona-Virus Lesezeit: ca. 1 Minute

Die Krankenkassen sind nicht bereits dann leistungspflichtig, wenn die streitige Therapie nach eigener Einschätzung der Versicherten oder der behandelnden Ärzte positiv verlaufen ist oder einzelne Ärzte die Therapie befürwortet haben.

Da Long-Covid erst seit etwa Mitte 2020 existiert und bereits umfassend wissenschaftlich erforscht wird, kann ein Systemversagen derzeit nicht festgestellt werden.


SG Augsburg, 03.05.2022 - Az: S 3 KR 397/21


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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