Die leichtfertige Behauptung von unhaltbaren Tatsachen durch den Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess stellt eine erhebliche Verletzung von dessen Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers dar, der eine Kündigung rechtfertigen kann. Dabei spielt die Entscheidungserheblichkeit des wahrheitswidrigen Vortrags keine Rolle.
Reagiert ein Arbeitnehmer auf eine Abmahnung des Arbeitgebers bezüglich von diesem beanstandeter Fotos auf dem Profil des Arbeitnehmers bei einem sozialen Netzwerk mit der Löschung seines Accounts, macht er hinreichend deutlich, dass er gewillt ist, Streitpunkte, die die das Arbeitsverhältnis beeinträchtigen, zu vermeiden. Damit steht zu erwarten, dass er auch, nach einer entsprechenden neuerlichen Abmahnung, hierzu keinen leichtfertigen wahrheitswidrigen Vortrag in einem Kündigungsschutzprozess halten würde.
Reagiert ein Arbeitnehmer auf eine Abmahnung des Arbeitgebers bezüglich von diesem beanstandeter Fotos auf dem Profil des Arbeitnehmers bei einem sozialen Netzwerk mit der Löschung seines Accounts, macht er hinreichend deutlich, dass er gewillt ist, Streitpunkte, die die das Arbeitsverhältnis beeinträchtigen, zu vermeiden. Damit steht zu erwarten, dass er auch, nach einer entsprechenden neuerlichen Abmahnung, hierzu keinen leichtfertigen wahrheitswidrigen Vortrag in einem Kündigungsschutzprozess halten würde.
LAG Rheinland-Pfalz, 02.09.2020 - Az: 7 Sa 333/19
ECLI:DE:LAGRLP:2020:0902.7Sa333.19.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


