Im vorliegenden Fall hat es nicht an der für eine verhaltensbedingte Kündigung erforderlichen Negativprognose gefehlt.
Diese Wiederholungsgefahr wird gerade nicht dadurch gemildert, dass die Klägerin meinte, selbst entscheiden zu können, durch welche Maßnahmen sie die Ansteckungsgefahr senkt. Hinzu kommt, dass die Klägerin in mehrfacher Weise gegen die geltenden Covid-19-Schutzmaßnahmen verstoßen hat.
Sie hat nämlich nicht nur verbotswidrig Besuch in einem Quarantänezimmer zugelassen, sondern durch den Einlass von gleich drei Besuchern zusätzlich die Einhaltung der allgemein geltenden Abstandsregelungen verletzt.
Unstreitig hat die Klägerin bereits am 10. Mai 2021 gegen Hygienevorschriften der Beklagten verstoßen und ist hierfür abgemahnt worden. Sie hat den diesbezüglichen Vorwurf ausdrücklich in tatsächlicher Hinsicht anerkannt.
Die Abmahnung erfüllt dabei die kündigungsrechtliche Warnfunktion, die den Arbeitnehmer vor einer Überraschungskündigung schützen und zugleich klarstellen soll, welchen Tatbestand der Arbeitgeber als Vertragsverstoß wertet und dass dieser Tatbestand für ihn ausreichendes Gewicht hat, um seine Erfüllung zum Anlass für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu nehmen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin durch die Ausstattung der Besucher, die sie nach Überzeugung der Kammer verbotswidrig in das Zimmer des Bewohners C eingelassen hat, keineswegs, wie sie selbst in der Berufungsbegründung noch meint, mehr getan hat, als nach den Vorgaben der Beklagten erforderlich gewesen wäre. Zwar mögen die aus dem Regelverstoß resultierenden Ansteckungsgefahren dadurch gesenkt worden sein, für das Bestehen einer Negativprognose kommt es aber auf die Frage an, ob die Beklagte damit rechnen muss, die Klägerin werde auch künftig gegen Hygienevorschriften, insbesondere im Hinblick auf Covid-19-Schutzmaßnahmen verstoßen.Diese Wiederholungsgefahr wird gerade nicht dadurch gemildert, dass die Klägerin meinte, selbst entscheiden zu können, durch welche Maßnahmen sie die Ansteckungsgefahr senkt. Hinzu kommt, dass die Klägerin in mehrfacher Weise gegen die geltenden Covid-19-Schutzmaßnahmen verstoßen hat.
Sie hat nämlich nicht nur verbotswidrig Besuch in einem Quarantänezimmer zugelassen, sondern durch den Einlass von gleich drei Besuchern zusätzlich die Einhaltung der allgemein geltenden Abstandsregelungen verletzt.
Unstreitig hat die Klägerin bereits am 10. Mai 2021 gegen Hygienevorschriften der Beklagten verstoßen und ist hierfür abgemahnt worden. Sie hat den diesbezüglichen Vorwurf ausdrücklich in tatsächlicher Hinsicht anerkannt.
Die Abmahnung erfüllt dabei die kündigungsrechtliche Warnfunktion, die den Arbeitnehmer vor einer Überraschungskündigung schützen und zugleich klarstellen soll, welchen Tatbestand der Arbeitgeber als Vertragsverstoß wertet und dass dieser Tatbestand für ihn ausreichendes Gewicht hat, um seine Erfüllung zum Anlass für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu nehmen.
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LAG Hessen, 20.05.2022 - Az: 14 Sa 1216/21
ECLI:DE:LAGHE:2022:0520.14SA1216.21.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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