Ein qualifizierter Rotlichtverstoß indiziert zwar regelmäßig ein Fahrverbot, doch kann bei erheblich gemindertem Erfolgs- und Handlungsunwert ein Ausnahmefall vorliegen, der von der Verhängung des Fahrverbots absehen lässt. Augenblicksversagen, fehlende Verkehrsgefährdung und straßenverkehrsrechtliche Unbescholtenheit können im Zusammenspiel einen solchen Ausnahmefall begründen - nicht jedoch jeweils für sich allein.
Vorliegend betraf dies eine Konstellation, in der die Grünphase für den Betroffenen nach nur rund zwei weiteren Sekunden eingetreten wäre und für den Querverkehr bereits Rot galt.
Ergänzend kann die Tageszeit - hier: frühe Morgenstunden mit geringem Verkehrsaufkommen - bei der Bewertung des Erfolgsunwerts Berücksichtigung finden.
Das Regelfahrverbot beim qualifizierten Rotlichtverstoß
Ein Rotlichtverstoß, bei dem die Rotphase bereits länger als eine Sekunde andauerte, erfüllt den Tatbestand der Nr. 132.3 des Bußgeldkatalogs (BKat) und hat eine Regelgeldbuße von 200 Euro sowie ein Regelfahrverbot von einem Monat zur Folge. Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziert das Vorliegen eines groben Verstoßes im Sinne von § 25 Abs. 1 S. 1 StVG, der ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr offenbart, dass es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots bedarf. Die zur Verhängung des Fahrverbots führende grobe Pflichtverletzung ist dabei sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht indiziert (vgl. OLG Frankfurt, 26.08.2010 - Az: 2 Ss-OWi 592/10).Wann ist ein Ausnahmefall möglich?
Von der Verhängung eines Fahrverbots kann nur in solchen Fällen abgesehen werden, in denen der Sachverhalt erhebliche Besonderheiten zugunsten des Betroffenen gegenüber dem Normalfall aufweist. Erforderlich ist ein Verstoß von denkbar geringer Bedeutung und minimalem Handlungsunwert. Liegen besondere, einen groben Pflichtverstoß ausschließende Umstände nicht vor, ist das Fahrverbot zwingend zu verhängen. Der Handlungsunwert kann durch ein sogenanntes Augenblicksversagen gemindert sein (vgl. OLG Frankfurt, 26.08.2010 - Az: 2 Ss-OWi 592/10). Ein solcher Ausnahmefall muss stets mit konkreten, auf Tatsachen gestützten Feststellungen begründet werden.Geminderter Erfolgsunwert: Fehlende Verkehrsgefährdung als Ausnahmekriterium
Der Erfolgsunwert eines Rotlichtverstoßes ist erheblich gemindert, wenn zum Zeitpunkt des Losfahrens keinerlei Gefährdung des mit der Lichtzeichenanlage geschützten Quer- und Fußgängerverkehrs bestand. Maßgeblich ist dabei, ob für den Querverkehr bereits Rotlicht galt, ob Fußgänger im Kreuzungsbereich nicht mehr gefährdet werden konnten und ob die für den Betroffenen geltende Lichtzeichenanlage kurz vor dem Wechsel auf Grün stand.Vorliegend betraf dies eine Konstellation, in der die Grünphase für den Betroffenen nach nur rund zwei weiteren Sekunden eingetreten wäre und für den Querverkehr bereits Rot galt.
Ergänzend kann die Tageszeit - hier: frühe Morgenstunden mit geringem Verkehrsaufkommen - bei der Bewertung des Erfolgsunwerts Berücksichtigung finden.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Alexandra Klimatos
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