Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer
außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 07.01.2022.
Der am ... geborene, unverheiratete Kläger ist bei der Beklagten auf der Grundlage eines
Arbeitsvertrages vom 26.02.2018 als Industrielackierer mit einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 2.886 € beschäftigt. Im Betrieb der Beklagten sind regelmäßig mehr als zehn
Arbeitnehmer ausschließlich der zur Berufsausbildung Beschäftigten beschäftigt.
Seit Inkrafttreten des § 28b Infektionsschutzgesetz (IfSG) zum 24. November 2021 konnten sich ungeimpfte Mitarbeiter der Beklagten jeden Morgen in Anwesenheit eines Mitarbeiters der Beklagten unter dessen Aufsicht einen Covid-Test durchführen, um die in dem Betrieb seitdem geltende 3-G Regelung einzuhalten. Der Kläger ist nicht gegen das Corona Virus geimpft und musste daher einen negativen Antigentest vorweisen.
Am 03.12.2021 betrat der Kläger um 7:25 Uhr die Werkstatt der Beklagten durch die Seitentür und stempelte sich dort in das Arbeitszeiterfassungssystem ein. Kurze Zeit später führte der Kläger auf Anweisung eines Mitarbeiters der Beklagten einen entsprechenden Antigentest im Pausenraum unter dessen Aufsicht durch. Er fertigte danach einen Zeit-Korrekturzettel an, wonach er als Arbeitszeitbeginn nicht mehr 7:25 Uhr, sondern 8:00 Uhr eintrug.
Am 22.12.2021 führte der Kläger eine Covid Testung unter Aufsicht eines Mitarbeiters der Beklagten um 7:29 Uhr durch und trug auf dem Zeit-Korrekturzettel als Arbeitsbeginn 7:15 Uhr ein und unterzeichnete dieses Dokument. Am 23.12.2021 führte der Kläger um 9:30 Uhr eine Covid Testung unter Aufsicht eines Mitarbeiters der Beklagten durch und trug auf dem Zeit-Korrekturzettel als Arbeitsbeginn 8:45 Uhr ein. Am 24.12.2021 erschien der Kläger um 6:30 Uhr mit seinem Privat Pkw in der Arbeitsstätte der Beklagten in E-Stadt, fuhr dann nach wenigen Minuten zur Arbeitsstätte der Beklagten in F-Stadt, um von dort aus mit einem Auslieferungsfahrzeug der Beklagten eine Kundenfahrt nach G-Stadt auszuführen. Um 7:45 Uhr führte der Kläger eine Covid Testung durch und verließ um 9:40 Uhr das Firmengelände wieder mit seinem Privatfahrzeug. Ausweislich des Zeitkorrekturzettels trug der Kläger für diesen Tag als Arbeitsbeginn 6:00 Uhr und als Arbeitsende 10:00 Uhr ein. Am 03.01.2022 loggte sich der Kläger mit seinem Zeiterfassungschip um 7:24 Uhr zum Arbeitsantritt ein und führte um 7:40 Uhr unter Aufsicht eines Mitarbeiters der Beklagten die Covid Testung durch. Am Folgetag loggte sich der Kläger mit seinem Zeiterfassungschip um 7:48 Uhr zum Arbeitsantritt ein und führte um 7:55 Uhr unter Aufsicht eines Mitarbeiters der Beklagten die Covid Testung durch.
Nach jedem Test stellte die Beklagte eine Bescheinigung über das Vorliegen eines negativen Antigentests zum Nachweis des SARS-CoV-2 Virus für Beschäftigte für den Kläger aus.
In der Zeit vom 5. Januar bis 07. Januar 2022 fehlte der Kläger unentschuldigt. Der Personalleiter der Beklagten erfuhr erstmals am 27.12.2021 von den Arbeitszeiteintragungen des Klägers hinsichtlich der Tage vom 22. bis 24.12.2021. Mit Schreiben vom 07.01.2022, dem Kläger am selben Tage zugegangen, sprach die Beklagte eine außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung aus.
Der Kläger wendet sich mit der vorliegenden Klage, bei Gericht am 27.01.2022 eingegangen und der Beklagten am 03.02.2022 zugestellt, gegen diese Kündigung.
Der Kläger ist der Ansicht, keinen Arbeitszeitbetrug begangen zu haben und führt hierzu insbesondere aus: Er sei davon ausgegangen, dass die Durchführung der Coronatestung unter Aufsicht Arbeitszeit im vergütungsrechtlichen Sinne sei und es auch keine anderslautende Arbeitsanweisung durch die Beklagte gegeben habe. Im Übrigen sei ihr auch kein Schaden entstanden. Er bestreitet ausdrücklich, eine Feile in die Hallendecke der Werkhalle zwei geschleudert und anschließend den Bodenbereich darunter mit roter Farbe markiert zu haben.
Der Kläger beantragt zuletzt,
festzustellen, dass das
Arbeitsverhältnis der Klagepartei weder durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagtenpartei vom 07.01.2022, zugegangen am 07.01.2022, noch durch die mit gleichem Schreiben hilfsweise zum 28.02.2022 ausgesprochene ordentliche Kündigung aufgelöst worden ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die außerordentliche Kündigung sei wirksam. Der Kläger habe einen versuchten Arbeitszeitbetrug in mehreren Fällen von nicht unerheblichem Umfang begangen, indem er insbesondere die erforderliche Zeit zur Durchführung des Coronatestes als Arbeitszeit eingetragen habe.
Sie behauptet, sie habe alle ihre Mitarbeiter und damit auch den Kläger mehrfach darüber belehrt und aufgefordert, entweder den Impfnachweis oder den Genesenennachweis vorzulegen oder andernfalls sich täglich vor Arbeitsantritt auf eine mögliche Covid Infektion testen zu lassen. Hierfür habe sie extra einen Mitarbeiter abgestellt, in dessen Anwesenheit die nicht geimpften Mitarbeiter jeden Morgen vor ihrem Arbeitsantritt einen Covid Test haben durchführen können. Entsprechend habe der Mitarbeiter ... den Kläger am 03.12.2021 zur Testung aufgefordert und ihn danach aufgefordert, einen Zeit-Korrekturzettel zu fertigen mit dem Hinweis, die Zeit des Testens gehöre nicht zur Arbeitszeit, so dass sein Einstempeln um 7:25 Uhr falsch sei.
Außerdem habe der Kläger am 23. Dezember 2021 mehrfach eine ca. 20 cm lange Feile in die 8 m hohe Hallendecke der Werkhalle zwei geschleudert, bis diese stecken geblieben sei. Er habe dann den Bodenbereich darunter mit roter Farbe umkreist und „Achtung“ aufgeschrieben.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger kann nicht die mit dem
Kündigungsschutzantrag begehrte Feststellung verlangen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 07.01.2022 nicht aufgelöst worden ist. Die außerordentliche Kündigung der Beklagten ist wirksam und hat das Arbeitsverhältnis der Parteien mit sofortiger Wirkung beendet.
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