Ein Anspruch auf
Arbeitslosengeld bei
Arbeitsunfähigkeit besteht nur, wenn vorher Arbeitslosengeld bezogen wurde oder zumindest ein Anspruch darauf gegeben war. Hat der Anspruch auf Arbeitslosengeld vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit wegen Zahlung einer Urlaubsabgeltung durch den letzten
Arbeitgeber geruht, besteht kein Anspruch.
Damit schließt sich das Sächsische Landessozialgericht einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 20.02.2002 - Az: B 1 AL 59/01 R) an.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin hatte nach dem durch arbeitgeberseitige Kündigung beendeten Beschäftigungsverhältnis eine
Urlaubsabgeltung für die Zeit nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erhalten. Unmittelbar danach wurde sie ärztlich arbeitsunfähig geschrieben. Während dieser Zeit hat sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Nach der gesetzlichen Norm (§ 146 Abs. 1 Satz 1 SGB III) verliert, wer während des Bezugs von Arbeitslosengeld infolge Krankheit unverschuldet arbeitsunfähig wird, dadurch zwar grundsätzlich nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit für eine Dauer von bis zu sechs Wochen (Leistungsfortzahlung).
Dies gilt allerdings nur dann, wenn in der Zeit vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Arbeitslosengeld bezogen wurde oder zumindest ein realisierbarer Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld besteht. Ein solcher Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld besteht nicht, wenn unmittelbar nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses und vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit eine Urlaubsabgeltung des letzten Arbeitgebers gezahlt wurde. Denn während des Bezugs von Urlaubsabgeltung ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von Amts wegen.