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Sonderregelungen zum Rentenwert (Ost) sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden

Sozialrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die gesetzlichen Regelungen, die für rentenrechtliche Zeiten im Beitrittsgebiet einen besonderen Rentenwert vorsehen, ist weiter verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger ist Rentner und rügte die Sonderbewertungsvorschriften für das Beitrittsgebiet, die u.a. einen Rentenwert (Ost) vorsehen.

Der aktuelle Rentenwert ist der Bestandteil der Rentenformel, der das Rentenniveau dynamisch in der Nähe des Entgelts der beitragszahlenden aktiven Versicherten hält. Er wird zum 1. Juli jeden Jahres u.a. in Abhängigkeit von der Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter angepasst. Für rentenrechtliche Zeiten im Beitrittsgebiet tritt an die Stelle des aktuellen Rentenwerts (zum 1. Juli 2019 33,05 €) der "aktuelle Rentenwert (Ost)", der ab dem 1. Juli 2019 96,5 % des aktuellen Rentenwerts betrug (31,89 €).

Das Bundessozialgericht hatte im Jahr 2006 festgestellt, dass die Sonderregelungen für das Beitrittsgebiet nicht verfassungswidrig sind (BSG, 14.03.2006 - Az: B 4 RA 41/04 R). Es hat dabei berücksichtigt, dass für die Finanzierung der Rentenversicherung die – im Beitrittsgebiet niedrigeren – Roherträge der Wirtschaftsunternehmen entscheidend sind. Die gesetzlichen Unterschiede sind auf die besondere Ausnahmesituation nach der Wiedervereinigung und der damit auch im Bereich der Rentenversicherung zu bewältigenden Gesamtaufgaben des Staates zurückzuführen und bis zur Herstellung einheitlicher Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gerechtfertigt.

Der 4. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts hat im aktuellen Verfahren festgestellt, dass jedenfalls im Jahr 2019 einheitliche Einkommensverhältnisse im Beitrittsgebiet noch nicht hergestellt sind.

Nach dem Jahresbericht der Bundesregierung zum Stand der Deutschen Einheit 2019 ist die Wirtschaftskraft Ostdeutschlands von 43 % im Jahr 1990 auf 75 % des westdeutschen Niveaus im Jahr 2018 gestiegen. Damit ist nach wie vor ein relevanter Abstand festzustellen, der die Ungleichbehandlung (noch) rechtfertigt. Der Gesetzgeber hat aber auch auf die fortschreitende Annäherung und den Zeitablauf seit der Wiedervereinigung reagiert und die Rentenwerte Ost schrittweise an die Rentenwerte West angeglichen. Zum Juli 2024 wird schließlich der aktuelle Rentenwert für alle Renten an die Stelle des aktuellen Rentenwerts (Ost) treten.


LSG Sachsen, 10.05.2022 - Az: L 4 R 284/20 KN

Quelle: PM des LSG Sachsen

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