Ein arbeitsrechtlicher Aufhebungsvertrag stellt kein Haustürgeschäft im Sinne des § 312 BGB dar. Dem Arbeitnehmer steht daher kein Widerrufsrecht nach §§ 312, 355 BGB zu, selbst wenn der Vertrag am Arbeitsplatz geschlossen wurde. Dies ergibt sich aus einer teleologischen, systematischen und historischen Auslegung der Norm.
Das Widerrufsrecht nach § 312 BGB bezweckt nicht den Schutz vor unvernünftigen oder ungünstigen Geschäften schlechthin. Vielmehr soll dem Verbraucher eine nachträgliche Überlegungsfrist eingeräumt werden, um einen möglicherweise übereilten Entschluss rückgängig zu machen. Der Verbraucher soll dabei nicht vor einer Überrumpelung durch einen überlegenen Vertragspartner generell geschützt werden, sondern die Möglichkeit erhalten, nachträglich Vergleichsinformationen zu erfragen und so eine Basis für eine vernünftige Entscheidung zu schaffen. Das Widerrufsrecht dient damit der Herstellung des für eine Vertragsparität erforderlichen Informationsgleichgewichts.
Den in § 312 BGB aufgeführten Haustürgeschäften ist gemeinsam, dass sie außerhalb des „Ladengeschäfts“, also außerhalb fester, dem Verbraucher öffentlich zugänglicher Verkaufs- und Geschäftsräume im Wege des Direktvertriebes angebahnt und abgeschlossen werden. Der Erfolg dieser Geschäfte beruht gerade auf dieser Vermarktungsart. Der Verbraucher hat bei derartigen Geschäften nur zwei Alternativen: Entweder er schließt den Vertrag ab, oder er lässt sich das Geschäft entgehen und nimmt in Kauf, dass sein Vertragspartner, der aus einem ihm grundsätzlich nicht zugänglichen und unbekannten Geschäftsbereich auf ihn zugekommen ist, in diesen Geschäftsbereich „verschwindet“. Das Dilemma besteht darin, dass der Verbraucher keine Möglichkeit hat, Qualität und Preis des Angebots mit anderen Angeboten zu vergleichen. Will er sich das Geschäft nicht entgehen lassen, muss er sofort kontrahieren.
Der Arbeitnehmer befindet sich bei Abschluss eines arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrages nicht in der vom Schutzzweck des § 312 BGB erfassten Situation. Der Arbeitgeber tritt nicht aus einem dem Arbeitnehmer unbekannten Geschäftsbereich an diesen heran - er ist kein „fremder“ Vertragspartner. Der Arbeitsplatz ist typischerweise gerade der Ort, an dem Aufhebungsverträge geschlossen werden. Es besteht auch nicht die Gefahr, dass der Arbeitgeber nach Ablehnung des Angebots in einen „unbekannten“ Geschäftsbereich „verschwindet“. Vielmehr bleiben Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch den Arbeitsvertrag miteinander verbunden. Der Arbeitnehmer steht bei einem Angebot des Arbeitgebers nicht unter dem zeitlichen Entscheidungsdruck, das Angebot anzunehmen oder sich das Geschäft entgehen zu lassen. Setzt er dem Angebot ein schlichtes „Nein“ entgegen, bleibt der Arbeitgeber ihm aufgrund des weiterhin bestehenden Arbeitsverhältnisses als Verhandlungspartner zur Verfügung.
Das Widerrufsrecht nach § 312 BGB bezweckt nicht den Schutz vor unvernünftigen oder ungünstigen Geschäften schlechthin. Vielmehr soll dem Verbraucher eine nachträgliche Überlegungsfrist eingeräumt werden, um einen möglicherweise übereilten Entschluss rückgängig zu machen. Der Verbraucher soll dabei nicht vor einer Überrumpelung durch einen überlegenen Vertragspartner generell geschützt werden, sondern die Möglichkeit erhalten, nachträglich Vergleichsinformationen zu erfragen und so eine Basis für eine vernünftige Entscheidung zu schaffen. Das Widerrufsrecht dient damit der Herstellung des für eine Vertragsparität erforderlichen Informationsgleichgewichts.
Den in § 312 BGB aufgeführten Haustürgeschäften ist gemeinsam, dass sie außerhalb des „Ladengeschäfts“, also außerhalb fester, dem Verbraucher öffentlich zugänglicher Verkaufs- und Geschäftsräume im Wege des Direktvertriebes angebahnt und abgeschlossen werden. Der Erfolg dieser Geschäfte beruht gerade auf dieser Vermarktungsart. Der Verbraucher hat bei derartigen Geschäften nur zwei Alternativen: Entweder er schließt den Vertrag ab, oder er lässt sich das Geschäft entgehen und nimmt in Kauf, dass sein Vertragspartner, der aus einem ihm grundsätzlich nicht zugänglichen und unbekannten Geschäftsbereich auf ihn zugekommen ist, in diesen Geschäftsbereich „verschwindet“. Das Dilemma besteht darin, dass der Verbraucher keine Möglichkeit hat, Qualität und Preis des Angebots mit anderen Angeboten zu vergleichen. Will er sich das Geschäft nicht entgehen lassen, muss er sofort kontrahieren.
Der Arbeitnehmer befindet sich bei Abschluss eines arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrages nicht in der vom Schutzzweck des § 312 BGB erfassten Situation. Der Arbeitgeber tritt nicht aus einem dem Arbeitnehmer unbekannten Geschäftsbereich an diesen heran - er ist kein „fremder“ Vertragspartner. Der Arbeitsplatz ist typischerweise gerade der Ort, an dem Aufhebungsverträge geschlossen werden. Es besteht auch nicht die Gefahr, dass der Arbeitgeber nach Ablehnung des Angebots in einen „unbekannten“ Geschäftsbereich „verschwindet“. Vielmehr bleiben Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch den Arbeitsvertrag miteinander verbunden. Der Arbeitnehmer steht bei einem Angebot des Arbeitgebers nicht unter dem zeitlichen Entscheidungsdruck, das Angebot anzunehmen oder sich das Geschäft entgehen zu lassen. Setzt er dem Angebot ein schlichtes „Nein“ entgegen, bleibt der Arbeitgeber ihm aufgrund des weiterhin bestehenden Arbeitsverhältnisses als Verhandlungspartner zur Verfügung.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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