Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Die medizinische Erkenntnis geht dahin, dass Mund-Nasen-Bedeckungen einen Beitrag zur Infektionsverbreitung leisten können. Auch ein Gesichtsvisier kann danach (begrenzten) Schutz bieten. Diese Auffassung dürfen sich
Arbeitgeber bei der Ausübung von
Weisungsrechten zueigen machen.
Ein ärztliches Attest, nach dem ohne nähere Kontextuierung eine Maskenbefreiung festgestellt wird, begrenzt das arbeitgeberseitige Weisungsrecht nicht.
Eine
außerordentliche Kündigung kann jedenfalls nach einschlägigen
Abmahnungen gerechtfertigt sein, wenn
Arbeitnehmer nachhaltig sowohl das verbindlich angeordnete Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung als auch eines Gesichtsvisiers als auch das Angebot eines HomeOffice-Arbeitsplatzes als auch eine bezahlte Freistellung ablehnen.
Der persönlichen Überzeugung einzelner Arbeitnehmer, dass keine Schutzmaßnahmen erforderlich seien, müssen Arbeitgeber nicht so weit Rechnung tragen, dass die Maßnahmenanordnungen gegenüber Kollegen entsprechend zu intensivieren wären.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Arbeitsverhältnis kann gemäß
§ 626 Abs. 1 BGB aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nur dann gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich“, also typischerweise, als wichtiger Grund geeignet ist. Anschließend erfolgt die weitere Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile jedenfalls bis zum Ablauf einer ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht.
Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt nach der Auffassung der Kammer auf der ersten Stufe ein wichtiger Grund „an sich“ vor, der auch auf der zweiten Stufe der Interessenabwägung geeignet ist, die außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.
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