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Verfall von Urlaubsansprüchen - Abgeltungsanspruch
Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Für den bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht erfüllten Urlaubsanspruch gibt § 7 Abs 4 BUrlG mit der Abgeltung einen Ersatzanspruch, der an die gleichen Voraussetzungen gebunden ist, wie im Übrigen zuvor der Urlaubsanspruch. Er besteht damit ebenfalls nur befristet bis zum Ende des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraumes und erlischt, wenn er bis dahin nicht verlangt und erfüllt wird.
Nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art 7 EGRL 88/2003 und des Bundesarbeitsgericht sind § 7 Abs 3 und Abs 4 BUrlG dahingehend auszulegen, dass gesetzliche Urlaubsabgeltungsansprüche nicht erlöschen, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deswegen arbeitsunfähig ist.
Demnach kommt für den Fall der Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Übertragungszeitraumes die Befristung des Urlaub- und des Urlaubsabgeltungsanspruches nach § 7 Abs 4 BUrlG nicht zur Anwendung (vorliegend lag jedoch kein Fall von Arbeitsunfähigkeit vor).
Ein Rechtsstreit über den Bestand seines Arbeitsverhältnisses hindert einen Arbeitnehmer nicht an der Geltendmachung bis zum Ende des Übertragungszeitraumes.
LAG Berlin-Brandenburg, 03.08.2011 - Az: 23 Sa 901/11
ECLI:DE:LAGBEBB:2011:0803.23SA901.11.0A
Nachfolgend: BAG - 9 AZR 887/11 (anhängig)
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