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Einseitige Anpassung einer Vergütungsabrede durch den Arbeitgeber

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 13 Minuten

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche des Klägers aus Vergütungsdifferenzen für die Zeit von August bis November 2010, die daraus entstanden sind, dass die Beklagte nicht den im Arbeitsvertrag der Parteien vom 11.04.2002 vereinbarten Bruttolohn von monatlich 2.045,17 EUR nebst Zuschlägen zugrunde gelegt hat, sondern ab August 2010 nach einem dem Kläger vorgelegten neuen Arbeitsvertragsentwurf mit einem monatlichen Festgehalt in Höhe von 1.363,08 EUR brutto nebst Zuschlägen, den der Kläger nicht angenommen hat, abrechnet.

Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 477,30 EUR brutto nebst Zinsen zu zahlen und hat die Berufung zugelassen.

Gegen das der Beklagten am 28.03.2011 zugestellte Urteil hat sie am 30.03.2011 Berufung eingelegt und diese am 26.05.2011 begründet.

Sie wendet sich überwiegend aus Rechtsgründen gegen die angefochtene Entscheidung, vertieft und wiederholt ihren erstinstanzlichen Vortrag und meint, die Arbeitszeitvereinbarung zwischen den Parteien im ursprünglichen Arbeitsvertrag sei unwirksam, an ihre Stelle würden tarifvertragliche bzw. gesetzliche Regelungen treten. Wegen der synallagmatischen Verknüpfung der unwirksamen Arbeitszeit mit der Vergütung müsse diese im Wege der ergänzenden Vertragauslegung entsprechend angepasst werden, was die Beklagte habe einseitig durchführen können. Die bisherigen Fahrervergütungen seien überhöht, gemessen am Branchendurchschnitt, die Beklagte schreibe seit 2009 rote Zahlen und die Geschäftsführung habe sich entschlossen, die arbeitsvertragliche Situation ihrer Beschäftigten neu zu regeln.

Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die zulässige, frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten, die wegen der Zulassung der Berufung im angefochtenen Urteil auch statthaft war, blieb unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Beklagte zur Zahlung verurteilt.

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LAG Berlin-Brandenburg, 23.08.2011 - Az: 19 Sa 748/11

Nachfolgend: BAG, 17.10.2012 - Az: 5 AZR 128/12 (Revision zurückgewiesen)


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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