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Anteilige Corona-Prämie bei Arbeitsunfähigkeit?

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Klägerin war bei der Beklagten als Pflegefachkraft in der Zeit vom 15.02.2017 bis zum 31.10.2020 beschäftigt. Es war ein monatliches Gehalt in Höhe von 1.927 € brutto und ein Jahresurlaub von 26 Urlaubstagen vereinbart. Weiterhin war ein Arbeitszeitkonto vereinbart.

Die Klägerin behauptet, sie sei seit dem 20.08.2020 arbeitsunfähig erkrankt gewesen und habe der Beklagten für den Zeitraum vom 01.09.2020 bis 30.09.2020 entsprechende ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen übermittelt. Entsprechend ihrer regelmäßigen Arbeitszeit von 30 Wochenstunden sei ihr anteilig eine Corona-Prämie zu zahlen. Eine aufrechenbare Gegenforderung habe nicht bestanden.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Klägerin war in der Zeit vom 20.08.2020 bis zum Ende ihres Arbeitsverhältnisses am 31.10.2020 arbeitsunfähig erkrankt, wie sie durch die Kopien ihrer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und die Bescheinigung ihrer Krankenkasse belegt hat.

Die Klägerin hat entsprechend den Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 150 a Abs. 7 SGB IX über die Finanzierung von Sonderleistungen während der Corona-Virus-SARS-COV-2-Pandemie für Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen (Prämien-Festlegungen Teil 1) vom 29.05.2020 Anspruch auf Zahlung einer steuer- und sozialabgabenfreien Sonderleistung (Corona-Prämie) i.H.v. anteilig entsprechend ihrer regelmäßigen Arbeitszeit von 30 Wochenstunden i.H.v. 1.125 €. Im Bemessungszeitraum vom 01.03.2020 bis 31.10.2020 war die Klägerin durchgehend für die Beklagte und somit mehr als drei Monate ohne Unterbrechung als Pflegefachkraft beschäftigt.


ArbG Gera, 12.10.2021 - Az: 3 Ca 31/21

ECLI:DE:ARBGERA:2021:1012.3CA31.21.00

Theresia DonathMartin BeckerAlexandra Klimatos

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