Der Kläger begehrt im Wege der Stufenklage Auskunft über die Höhe seiner variablen Vergütung und Zahlung weiteren Urlaubsentgelts für Urlaub, den ihm die Beklagte in den Jahren 2015 bis 2019 gewährte.
Die Parteien streiten im Kern darüber, wie der vertraglich vereinbarte variable Gehaltsbestandteil bei der Bemessung des Urlaubsentgelts zu berücksichtigen ist.
Die Vorinstanzen haben die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Parteien streiten im Kern darüber, wie der vertraglich vereinbarte variable Gehaltsbestandteil bei der Bemessung des Urlaubsentgelts zu berücksichtigen ist.
Die Vorinstanzen haben die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Revision des Klägers hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg.
Das Landesarbeitsgericht hat nicht beachtet, dass einer Sachentscheidung prozessuale Gründe entgegenstehen. Der Kläger wurde hierauf von den Vorinstanzen nicht hingewiesen. Die Sache war deshalb an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
BAG, 27.07.2021 - Az: 9 AZR 376/20
Quelle: PM des BAG
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RA Martin Becker, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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