Liegt eine besonders schwerwiegende Pflichtverletzung vor, die das Vertrauensverhältnis derart gestört hat, dass nicht mit einer Billigung des Verhaltens durch den Arbeitgeber zu rechnen war und sich der Arbeitnehmer bewusst sein musste, dass er seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setzt, so ist der Ausspruch einer Abmahnung vor der Kündigung ausnahmsweise entbehrlich.
Auch dann, wenn eine Abmahnung wegen besonderer Uneinsichtigkeit oder beharrlich begangener Pflichtverletzung von vornherein keinen Erfolg verspricht, ist diese entbehrlich.
Auch dann, wenn eine Abmahnung wegen besonderer Uneinsichtigkeit oder beharrlich begangener Pflichtverletzung von vornherein keinen Erfolg verspricht, ist diese entbehrlich.
ArbG Frankfurt/Main, 06.12.2006 - Az: 6 Ca 4781/06
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