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Außerordentliche Kündigung zweier Betriebsratsmitglieder und die Zustimmung des Betriebsrats

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.
Das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven hat in zwei Beschlussverfahren über die Frage entschieden, ob die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung zweier Betriebsratsmitglieder zu ersetzen ist. Zudem ging es um die Frage, ob die beiden Betriebsratsmitglieder aus dem Betriebsrat auszuschließen sind bzw. der Betriebsrat aufzulösen ist.

Beteiligte der Beschlussverfahren waren der Betreiber eines Seniorenwohnheims in Bremen, der in diesem Betrieb gebildete Betriebsrat und die beiden betroffenen Betriebsratsmitglieder.

Die Arbeitgeberin wirft dem Betriebsrat und konkret den beiden betroffenen Betriebsratsmitgliedern vor, in anderen vor dem Arbeits- und Landesarbeitsgericht Bremen geführten Verfahren (versuchten) Prozessbetrug im Zusammenhang mit erforderlichen Betriebsratsbeschlüssen zur Verfahrenseinleitung begangen zu haben. Weitere Vorwürfe lauten u.a. auf Arbeitszeitbetrug und unzulässige Gewerkschaftswerbung.

Die erkennende Kammer des Arbeitsgerichts hat die Anträge der Arbeitgeberin zurückgewiesen.

Sie hat entschieden, dass die Arbeitgeberin die dem Betriebsrat und den betroffenen Betriebsratsmitgliedern gegenüber erhobenen Vorwürfe nicht ausreichend begründen konnte, um die Zustimmung des Betriebsrats zu den beabsichtigten außerordentlichen Kündigungen gem. § 103 Abs. 1 und 2 BetrVG zu ersetzen.

Ein wichtiger Grund gem. § 626 Abs. 1 BGB für den Ausspruch der außerordentlichen Kündigungen war nicht erkennbar.

Ebenso vermochte es die Arbeitgeberin nicht, einen groben Verstoß des Betriebsrats bzw. der Betriebsratsmitglieder gegen die Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz gem. § 23 Abs. 1 BetrVG zu begründen. Dieser wäre für den Ausschluss der Betriebsratsmitglieder aus dem Betriebsrat bzw. für eine Auflösung des Betriebsrats erforderlich gewesen.

Gegen diese Beschlüsse ist das Rechtsmittel der Beschwerde für die Arbeitgeberin zulässig.


ArbG Bremen-Bremerhaven, 27.04.2021 - Az: 12 BV 1201/21, 12 BV 1202/21

Quelle: PM des ArbG Bremen-Bremerhaven

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