Es entsteht auch dann ein Lohnanspruch eines Leiharbeiters, wenn dieser angibt, sich vereinbarungsgemäß bei seinem Arbeitgeber gemeldet zu haben, um den Einsatzort für seine Tätigkeit am Folgetag zu erfragen und dieser mitteilt, keine Arbeit für den Leiharbeiter zu haben. Der Verleiher kommt grundsätzlich in Annahmeverzug, wenn der Leiharbeitnehmer objektiv leistungsfähig und subjektiv leistungswillig ist. Es ist Sache des Verleihers eine fehlende Arbeitsbereitschaft des Arbeitnehmers darzulegen.
ArbG Bremen-Bremerhaven, 06.12.2007 - Az: 9 Ca 9273/07
Rechtsberatung durch unsere Partneranwälte
AnwaltOnline – bekannt aus Computerwoche
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)
Vielen Dank , allein die Unterstützung in meinem Fall wie ich vorgehen muss , finde ich professionell und kompetent
Hussain
Verifizierter Mandant
Dr. Voß ist sehr ausführlich auf meine Fragestellung eingegangen und hat mein Problem durch entsprechende Hinweise perfekt gelöst.
Sehr ...