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Sexuelle Belästigungen können verhaltensbedingte Kündigung begründen

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Bei lediglich verbalen Entgleisungen gegenüber zwei Arbeitskolleginnen innerhalb eines kurzen Zeitraums kann nach einer einschlägigen Abmahnung eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitnehmers erfolgen.

Eine außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund ist in diesem Fall nicht berechtigt, da der vorliegende Umfang und die Intensität der Belästigung dies nicht rechtfertigten.

Hierzu führte das Gericht aus:

Für eine außerordentliche Kündigung fehlt es an dem notwendigen Kündigungsgrund. Nach § 626 Abs. 1 BGB kann ein Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Die rechtliche Überprüfung gemäß § 626 Abs. 1 BGB vollzieht sich zweistufig: Zum einen muss ein Grund vorliegen, der ohne Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles überhaupt an sich geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Zum anderen muss dieser Grund im Rahmen einer Interessenabwägung unter besonderer Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere auch des Verhältnismäßigkeitsprinzips, zum Überwiegen der berechtigten Interessen des Kündigenden an der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen.

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LAG Rheinland-Pfalz, 11.03.2008 - Az: 7 Sa 235/08

ECLI:DE:LAGRLP:2009:0311.7SA235.08.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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