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Fristlose Kündigung nach Beleidigung: „Soziale Arschlöcher“ kostet Stelle

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter können eine außerordentliche fristlose Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen, wenn sie nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung darstellen und keine Affektsituation vorlag. In kleinen Familienbetrieben fällt die Interessenabwägung dabei besonders zum Nachteil des Arbeitnehmers aus, wenn eine aufrichtige Entschuldigung ausbleibt.

Rechtlicher Rahmen: Wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB

Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet werden, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zumutbar ist. Die Prüfung vollzieht sich dabei zweistufig: Zunächst ist zu klären, ob der Sachverhalt abstrakt als wichtiger Kündigungsgrund geeignet ist; sodann ist unter Berücksichtigung der konkreten Einzelfallumstände eine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. BAG, 23.06.2009 - Az: 2 AZR 103/08; BAG, 10.06.2010 - Az: 2 AZR 541/09). Strafrechtliche Wertungen sind für die kündigungsrechtliche Beurteilung nicht maßgeblich; entscheidend ist allein, ob der Gesamtsachverhalt die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht. Die Kündigung dient dabei nicht der Sanktion, sondern der Vermeidung weiterer Vertragsverletzungen - maßgeblich ist die negative Zukunftsprognose.

Grobe Beleidigung als Kündigungsgrund an sich

Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter können grundsätzlich eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Was als grobe Beleidigung anzusehen ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Zu berücksichtigen sind insbesondere ein etwaiges Mitverschulden des Arbeitgebers an der Auseinandersetzung, der branchenübliche Umgangston sowie die konkrete Gesprächssituation. Bei Vorliegen einer groben Beleidigung, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung bedeutet, kann sich der Arbeitnehmer nicht erfolgreich auf die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG berufen (vgl. BAG, 10.10.2002 - Az: 2 AZR 418/01; LAG Rheinland-Pfalz, 18.05.2016 - Az: 4 Sa 350/15).

Vorliegend wurde dies daran festgemacht, dass der Arbeitnehmer die Geschäftsführer als „soziale Arschlöcher“ bezeichnete - genauer: Er bestätigte diese Zuschreibung auf Nachfrage und ergänzte sie durch weitere ehrverletzende Äußerungen gegenüber dem Geschäftsführer und dessen Vater. Diese Äußerungen stellten einen gezielten Frontalangriff auf die Betroffenen dar und waren durch nichts gerechtfertigt. Weder eine rund zehn Jahre zurückliegende, nicht aufrechterhaltene betriebsbedingte Kündigung noch zurückliegende Vertragsänderungen zum Nachteil des Arbeitnehmers vermögen derartige Beschimpfungen zu rechtfertigen.


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Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)

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