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Lohnansprüche - keine einmonatige Verfallsklausel!

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Im vorliegenden Fall war im Arbeitsvertrag bestimmt, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb eines Monats nach Zugang der letzten Lohnabrechnung geltend gemacht werden müssen, andernfalls seien sie verwirkt.

Diese Ausschlussklausel ist unwirksam. Unstreitig handelt es sich hierbei um eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB.

Die Verfallsklausel ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, da eine Frist für die erstmalige Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis von weniger als drei Monaten unangemessen kurz ist und den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (vgl. BAG, 28.09.2005 - Az: 5 AZR 52/05).

Das Bundesarbeitsgericht sieht in dieser Entscheidung eine Ausschlussfrist von weniger als drei Monaten ab Fälligkeit mit den wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Verjährungsrechts nicht vereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Des Weiteren werden dadurch wesentliche Rechte, die sich aus der Natur des Arbeitsvertrages ergeben, so eingeschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

Die Ausschlussklausel ist aufgrund der unangemessen kurzen Frist insgesamt unwirksam, insbesondere findet eine geltungserhaltende Reduktion nicht statt. Die Klausel fällt somit bei Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrages im Übrigen ersatzlos weg, § 306 Abs. 1 und 2 BGB.


LAG Rheinland-Pfalz, 24.04.2007 - Az: 11 Ta 102/07

ECLI:DE:LAGRLP:2007:0424.11TA102.07.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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