Ein pauschaler Hinweis auf tarifvertragliche Verfallsklauseln ist ausreichend. Es ist nicht notwendig, die Klausel im Arbeitsvertrag wörtlich zu wiederholen. Der rbeitnehmer muss sich über seine Tarifrechte informieren und diese rechtzeitig geltend machen.
Im zu entscheidenden Fall wurde eine Klage auf Lohnachzahlung abgewiesen, da laut Verfallsklausel Lohnansprüche binnen 6 Monaten geltend gemacht werden müssen.
Im zu entscheidenden Fall wurde eine Klage auf Lohnachzahlung abgewiesen, da laut Verfallsklausel Lohnansprüche binnen 6 Monaten geltend gemacht werden müssen.
LAG Rheinland-Pfalz - Az: 9 Sa 1037/02
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