Steht ein Betriebsübergang fest, ist aber unklar, welche Person Betriebsübernehmer ist, muss der Arbeitnehmer darlegen und beweisen, dass gerade die in Anspruch genommene Person den Betrieb im eigenen Namen führt und nach außen als Inhaberin auftritt. Presseberichte über eine Aufnahme in das „Portfolio“ einer Unternehmensgruppe, ein bloßer Pachtvertrag oder wirtschaftliche Verflechtungen genügen hierfür nicht.
Wann liegt ein Betriebsübergang vor?
Ein Betriebs(teil-)übergang im Sinne des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, dass eine auf Dauer angelegte, ihre Identität wahrende wirtschaftliche Einheit übergeht. Gemeint ist eine organisierte Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit. Zusätzlich ist erforderlich, dass die für den Betrieb der Einheit verantwortliche natürliche oder juristische Person, die in dieser Eigenschaft die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt (vgl. BAG, 25.01.2018 - Az: 8 AZR 309/16).Wer ist Betriebsübernehmer?
Betriebsübernehmer und damit „neuer Inhaber“ im Sinne des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB ist die natürliche oder juristische Person, die die wirtschaftliche Einheit im eigenen Namen führt und nach außen als deren Inhaber auftritt. Entscheidend ist die tatsächliche Ausübung der Leitungsmacht und die Übernahme der Verantwortlichkeit für den Betrieb (vgl. BAG, 25.01.2018 - Az: 8 AZR 309/16; GK-KSchG/Treber, 11. Aufl., § 613a BGB Rn. 52 f.). Auf die bloße Zugehörigkeit zu einer Unternehmensgruppe oder auf gesellschaftsrechtliche Verbindungen kommt es dagegen nicht an.Wer trägt die Darlegungs- und Beweislast?
Steht fest, dass eine wirtschaftliche Einheit rechtsgeschäftlich übertragen wurde, ist aber zweifelhaft, welche Person Betriebsübernehmer ist, trifft die Darlegungs- und Beweislast hierfür grundsätzlich den Arbeitnehmer. Dies entspricht den allgemeinen Grundsätzen, wonach der Arbeitnehmer die Voraussetzungen eines Betriebsübergangs darzulegen und zu beweisen hat (vgl. BAG, 15.11.2012 - Az: 8 AZR 683/11). Der Arbeitnehmer muss substantiiert vortragen, dass gerade die in Anspruch genommene Person die Funktion der Inhaberin übernommen hat, also den Betrieb im eigenen Namen führte und gegenüber Dritten als verantwortliche Betreiberin auftrat.Genügen Presseberichte und wirtschaftliche Zuordnungen?
Presseberichte, wonach ein Unternehmen einen Betrieb „in sein Portfolio aufgenommen“ habe oder der Betrieb nun ein Betrieb dieses Unternehmens sei, genügen zur Darlegung der Inhaberschaft nicht. Solche Darstellungen stellen regelmäßig nicht auf die zivilrechtliche Zuordnung, sondern auf eine für die Leserschaft interessante wirtschaftliche Gruppenzugehörigkeit ab. Sie schließen nicht aus, dass der Betrieb tatsächlich durch ein Tochterunternehmen oder eine sonstige Gesellschaft der Gruppe geführt wird. Eine Betriebsübernahme erfordert den Nachweis des unmittelbaren Betreibens im eigenen Namen und nicht bloß einer organisatorischen oder gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit.Begründet die Stellung als Pachtvertragspartei die Inhaberschaft?
Auch der Abschluss eines Pachtvertrags über die Betriebsimmobilie begründet für sich genommen keine Inhaberschaft. Geht aus dem Vertragsinhalt hervor, dass die Betriebsführung durch ein anderes Unternehmen erfolgen soll, spricht dies gegen ein Führen der wirtschaftlichen Einheit im eigenen Namen. Maßgeblich bleibt, wer die Leitungsmacht ausübt und nach außen als Arbeitgeber und Betreiber in Erscheinung tritt. Die Verwendung eines bestimmten Unternehmensnamens im Geschäftsverkehr ist nur dann entscheidend, wenn sie auf ein Auftreten im eigenen Namen schließen lässt.Urteil freischalten
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LAG Rheinland-Pfalz, 10.08.2018 - Az: 1 Sa 534/17
ECLI:DE:LAGRLP:2018:0810.1Sa534.17.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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