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Wann ist eine personenbedingte Kündigung wegen einer Alkoholerkrankung zulässig?

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 15 Minuten

Eine ordentliche Kündigung wegen Alkoholerkrankung kann sozial gerechtfertigt sein, wenn im Kündigungszeitpunkt die Prognose berechtigt ist, der Arbeitnehmer biete aufgrund einer Alkoholsucht dauerhaft nicht die Gewähr, die vertraglich geschuldete Tätigkeit ordnungsgemäß zu erbringen. Voraussetzung ist, dass daraus eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen folgt, diese durch mildere Mittel - etwa eine Versetzung - nicht abgewendet werden kann und sie auch bei einer Abwägung gegen die Interessen des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber billigerweise nicht mehr hingenommen werden muss (vgl. BAG, 20.12.2012 - Az: 2 AZR 32/11; zur krankheitsbedingten Kündigung allgemein vgl. BAG, 30.09.2010 - Az: 2 AZR 88/09).

Für die Prognose im Hinblick auf die weitere Entwicklung einer Alkoholerkrankung kommt es entscheidend darauf an, ob der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Kündigung bereit ist, eine Entziehungskur bzw. Therapie durchzuführen. Lehnt er das ab, kann erfahrungsgemäß davon ausgegangen werden, dass er von seiner Alkoholabhängigkeit in absehbarer Zeit nicht geheilt wird (vgl. BAG, 09.04.1987 - Az: 2 AZR 210/86). Ebenso kann eine negative Prognose dann berechtigt sein, wenn der Arbeitnehmer nach abgeschlossener Therapie rückfällig geworden ist (vgl. BAG, 16.09.1999 - Az: 2 AZR 123/99).

Vorliegend hatte der Arbeitnehmer eine stationäre Entwöhnungsbehandlung aus wirtschaftlichen Erwägungen abgebrochen und war anschließend wiederholt alkoholauffällig geworden. Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auffordert, einen Nachweis über eine zukünftige Entziehungskur beizubringen, und dieser die Anfrage unbeantwortet lässt, darf von einer Therapieunwilligkeit ausgegangen werden. Eine erst nach Zugang der Kündigung begonnene Alkoholtherapie ist für die anzustellende Zukunftsprognose grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen.

Die Fähigkeit zur Abstinenz ist nicht gegeben, wenn bei mehreren Alkoholtests Werte von über 0,5 Promille festgestellt wurden - unabhängig davon, ob es sich um „Restalkohol“ vom Vorabend handelt. Für die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ist unerheblich, wann Alkohol konsumiert wurde. Vielmehr deutet eine hohe Restalkoholkonzentration am nächsten Mittag auf eine sehr starke Alkoholisierung am Vortag hin, was gegen die Annahme spricht, der Betroffene könne seine Alkoholsucht „beherrschen“.

Eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen liegt vor, wenn die Tätigkeit das Führen schwerer Gerätschaften wie Bagger, Gabelstapler oder Lader umfasst und damit sowohl eine nicht unerhebliche Gefahr für den Arbeitnehmer selbst als auch für Dritte verbunden ist. Nach § 7 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1) dürfen Unternehmer Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen. Gemäß § 15 Abs. 2 der Vorschrift dürfen Versicherte sich durch den Konsum von Alkohol nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können.

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