Die gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) hat Auswirkungen auf die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Kündigungsschutzprozess wegen krankheitsbedingter Kündigung. Wurde vor Kündigungsausspruch kein Eingliederungsmanagement durchgeführt, so muss der Arbeitgeber darlegen, weshalb denkbare Alternativen zu den bestehenden Beschäftigungsbedingungen mit der Aussicht auf eine Reduzierung der Ausfallzeiten nicht in Betracht kommen. Führte das ordnungsgemäß durchgeführte Eingliederungsmanagement zu einem negativen Ergebnis, so reicht es aus, wenn auf diesen Umstand hingewiesen wird und der Arbeitgeber vorträgt, es bestünden keine anderen Beschäftigungsmöglichkeiten. Hat ein BEM zu einem positiven Ergebnis geführt, ist der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, die betreffende Empfehlung umzusetzen.
BAG, 10.12.2009 - Az: 2 AZR 400/08
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