Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Im vorliegenden Fall war zwischen den Parteien eine
Probezeit von sechs Monaten vereinbart wurden.
Nach ca. drei Monaten erlitt der
Arbeitnehmer einen schweren
Arbeitsunfall, der
Arbeitgeber kündigte noch innerhalb der Wartezeit und gut zwei Monate nach dem Unfallereignis und somit noch innerhalb der Probezeit.
Eine solche
Kündigung ist nicht schon deshalb treuwidrig, weil sie im Zusammenhang mit einer
Arbeitsunfähigkeit oder einem Arbeitsunfall ausgesprochen wurde.
Vorliegend war zu berücksichtigen, dass durch die extreme Verletzung des Arbeitnehmers die Arbeitsfähigkeit desselben über Wochen und Monate nicht wieder herzustellen war, also auf lange Sicht nicht mit der Vertragserfüllung durch den Arbeitnehmer zu rechnen war.
In dieser Situation ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses - eben weil das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet - durchaus legitim.
Der Arbeitgebmer hat sich bei Eingehung der vertraglichen Verpflichtung nämlich vorgestellt, einen im Prinzip arbeitsfähigen Arbeitnehmer - wenn auch befristet - vertraglich verpflichtet zu haben.
Hierzu führte das Gericht aus:
Da die Wartezeit des
§ 23 KSchG im Zugangszeitpunkt der Kündigung noch nicht abgelaufen war, kann der Arbeitnehmer sich nicht erfolgreich auf
§ 2 des Kündigungsschutzgesetzes berufen.
Zwischen den Parteien war darüber hinaus im
Arbeitsvertrag eine wirksame Probezeitvereinbarung getroffen worden. Die Arbeitgeberin war daher auch berechtigt, mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von vierzehn Tagen das Arbeitsverhältnis innerhalb der sechsmonatigen Probezeit zu beenden. Die Probezeit dient gerade dazu, es dem Arbeitgeber zu ermöglichen, den Arbeitnehmer möglicherweise mit einer kürzeren Kündigungsfrist entlassen zu können, falls dieser sich als nicht geeignet für die auszuübende Tätigkeit erweist. Der Arbeitnehmer wird in dieser Zeit bezüglich seiner Leistungsfähigkeit, seiner Teamfähigkeit und seiner Zuverlässigkeit durch den Arbeitgeber eingeschätzt.
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