Im vorliegenden Fall hatte ein langjährig beanstandungsfrei in einem Krankenhaus beschäftigter Arbeitnehmer ein Stück einer Patientenpizza sowie einen nicht verbrauchten Rest einer Patientenportion Gulasch verzehrt.
Der Arbeitgeber vertrat die Auffassung, dass es sich hier um ein Vermögensdelikt zu Lasten der Patienten gehandelt habe und der Arbeitnehmer die besondere Schutzbedürftigkeit ausgenutzt habe. Der Arbeitnehmer bestritt die Vorwürfe.
Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis nach Anhörung des Betriebsrats ohne vorherige Abmahnung fristlos.
Das Gericht kassierte die Bagatellkündigung jedoch wieder ein, da es für die Prüfung eines wichtigen Grundes für eine außerordentliche Kündigung nicht auf die strafrechtliche Würdigung des Fehlverhaltens ankommt.
Zweck der Kündigung darf es nicht sein, eine Vertragsverletzung zu sanktionieren. Zweck der fristlosen Kündigung ist es vielmehr, das Risiko weiterer arbeitsvertraglicher Verstöße zu vermeiden.
Vorliegend handelt es sich aber allenfalls um ein geringfügiges Eigentumsdelikt.
Die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist daher eine unverhältnismäßige Reaktion auf die behaupteten Pflichtverletzungen. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, des langjährigen ungestörten Verlaufs des Arbeitsverhältnisses und des äußerst geringen Wertes der Speisen, die verzehrt worden sein sollen, wäre eine vorherige Abmahnung erforderlich gewesen.
Daher war es auch nicht notwendig, zu klären, ob der dem Arbeitnehmer vorgeworfene Sachverhalt zutraf oder nicht.
Der Arbeitgeber vertrat die Auffassung, dass es sich hier um ein Vermögensdelikt zu Lasten der Patienten gehandelt habe und der Arbeitnehmer die besondere Schutzbedürftigkeit ausgenutzt habe. Der Arbeitnehmer bestritt die Vorwürfe.
Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis nach Anhörung des Betriebsrats ohne vorherige Abmahnung fristlos.
Das Gericht kassierte die Bagatellkündigung jedoch wieder ein, da es für die Prüfung eines wichtigen Grundes für eine außerordentliche Kündigung nicht auf die strafrechtliche Würdigung des Fehlverhaltens ankommt.
Zweck der Kündigung darf es nicht sein, eine Vertragsverletzung zu sanktionieren. Zweck der fristlosen Kündigung ist es vielmehr, das Risiko weiterer arbeitsvertraglicher Verstöße zu vermeiden.
Vorliegend handelt es sich aber allenfalls um ein geringfügiges Eigentumsdelikt.
Die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist daher eine unverhältnismäßige Reaktion auf die behaupteten Pflichtverletzungen. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, des langjährigen ungestörten Verlaufs des Arbeitsverhältnisses und des äußerst geringen Wertes der Speisen, die verzehrt worden sein sollen, wäre eine vorherige Abmahnung erforderlich gewesen.
Daher war es auch nicht notwendig, zu klären, ob der dem Arbeitnehmer vorgeworfene Sachverhalt zutraf oder nicht.
LAG Schleswig-Holstein, 29.09.2010 - Az: 3 Sa 233/10
ECLI:DE:LARBGSH:2010:0929.3SA233.10.0A
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


