Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 406.024 Anfragen

Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht: außerordentliche Kündigung gerechtfertigt?

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 17 Minuten

Hat ein Arbeitnehmer erklärt, er könne eine angebotene Schwarzarbeit annehmen, so ist der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert und der Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.

Das Vorenthalten der geschuldeten Arbeitsleistung durch die Vortäuschung einer Arbeitsunfähigkeit kann als erhebliche, schuldhafte Vertragspflichtverletzung gewertet werden. Darüber hinaus wird auch das für das Arbeitsverhältnis erforderliche Vertrauensverhältnis erschüttert.

Hierzu führte das Gericht aus:

Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat mit Zugang der außerordentlichen Kündigung vom 03. April 2008 geendet. Die außerordentliche Kündigung vom 03. April 2008 ist gem. § 626 BGB hinsichtlich des Kündigungsgrundes des Vortäuschens einer Arbeitsunfähigkeit aus wichtigem Grund gerechtfertigt und damit rechtmäßig. Die 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB ist offensichtlich eingehalten. Der schriftliche Detektivbericht hierzu ist der Beklagten nach ihrer unwidersprochen gebliebenen Einlassung am 02. April 2008 zugegangen. Die Kündigung ist auch nicht wegen fehlerhafter Beteiligung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG rechtsunwirksam. Nach unwidersprochen gebliebenen Darstellung der Beklagten ist die Stellungnahme des Betriebsrats dieser vor Ausspruch der Kündigung am 03. April 2008 zugegangen. Im Übrigen ist die Betriebsratsanhörung vom Kläger auch nicht bestritten worden.

Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung der ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung im Hinblick auf die Anforderung des § 626 Abs. 1 BGB, die hier somit allein streitentscheidend ist, geht das Berufungsgericht mit dem Arbeitsgericht davon aus, dass ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden kann, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Das Vorliegen eines wichtigen Grundes wird dabei durch eine abgestufte Prüfung in zwei Stufen vollzogen. Zunächst ist zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalls an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund abzugeben, sodann ist zu untersuchen, ob die Kündigung auch bei der Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt ist.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen
Theresia DonathHont Péter HetényiDr. Rochus Schmitz

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Anwalt - Das Magazin 

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)

Sachverhalt wurde gut erklärt, Fragen eindeutig beantwortet. Sehr angenehmes Gespräch, vielen Dank!
Verifizierter Mandant
Ich bin wieder sehr zufrieden, hatte in der Vergangenheit schon mal den Rechtsanwaltservice genutzt. Die Antwort kam wieder sehr schnell, ausführlich ...
Simon, Mecklenburg Vorpommern