Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Eine
krankheitsbedingte Kündigung ist
sozial gerechtfertigt, wenn feststeht, dass der
Arbeitnehmer auf Dauer außerstande ist, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, und eine wesentliche Besserung seines Gesundheitszustands nicht zu erwarten ist.
Die Wirksamkeit einer personenbedingten Kündigung aus Krankheitsgründen beurteilt sich nach den vom Bundesarbeitsgericht entwickelten drei Prüfungsstufen (BAG, 19.04.2007 - Az: 2 AZR 239/06). Zunächst ist eine negative Prognose hinsichtlich des zukünftigen Gesundheitszustands erforderlich. Sodann müssen die bisherigen und zu erwartenden Auswirkungen des Krankheitszustands zu einer erheblichen Beeinträchtigung betrieblicher Interessen führen. Schließlich ist zu prüfen, ob die betrieblichen Beeinträchtigungen für den Arbeitgeber unzumutbar sind.
Liegt – wie im vorliegenden Fall – eine dauernde Unfähigkeit zur Erbringung der Arbeitsleistung vor, ergibt sich die negative Prognose regelmäßig ohne weitere Prüfung. Die betrieblichen Beeinträchtigungen folgen aus der dauerhaften Störung des Austauschverhältnisses: Der
Arbeitgeber kann sein
Direktionsrecht nicht mehr ausüben und ist gehindert, die Arbeitsleistung abzurufen. Eine ordnungsgemäße Einsatzplanung ist nicht mehr möglich.
Nach den eingeholten Sachverständigengutachten bestand beim Arbeitnehmer eine ausgeprägte Somatisierungsstörung mit neurotischer Entwicklung, verbunden mit mangelnder mentaler Flexibilität und eingeschränkter Umstellungsfähigkeit. Tätigkeiten, die geistige Anpassungsfähigkeit erfordern, waren ihm nicht mehr zumutbar. Damit war er dauerhaft außerstande, Tätigkeiten im Bereich der Zustellung auszuüben. Eine Besserung des Gesundheitszustands war aufgrund einer Chronifizierung ausgeschlossen.
Ein weiteres arbeitsmedizinisches Gutachten bestätigte, dass eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nur durch eine psychosomatische Heilbehandlung möglich gewesen wäre. Der Arbeitnehmer zeigte sich hierzu jedoch nicht bereit. Nach der Rechtsprechung (BAG, 09.04.1987 - Az: 2 AZR 210/86) kann bei fehlender Therapiebereitschaft nicht von einer absehbaren Genesung ausgegangen werden.
Da keine leidensgerechte Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bestand und der Arbeitnehmer die für eine Heilung erforderlichen Maßnahmen ablehnte, lagen die Voraussetzungen einer krankheitsbedingten dauernden Leistungsunfähigkeit vor. Die Kündigung war daher sozial gerechtfertigt (
§ 1 KSchG).
Auch die Interessenabwägung führte zu keinem anderen Ergebnis. Das hohe Lebensalter, die
Schwerbehinderteneigenschaft und die lange Betriebszugehörigkeit begründeten keine besondere Schutzwürdigkeit, die den Arbeitgeber zur Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses verpflichtet hätte. Auch unter Berücksichtigung der Zustimmung des Integrationsamtes und der ordnungsgemäßen Beteiligung von
Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung war die Kündigung wirksam.