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Wartezeit schützt nicht vor Klagefrist: Kündigungsschutzklage muss rechtzeitig erhoben werden

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Die Drei-Wochen-Klagefrist gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit eine außerordentliche Kündigung erklärt. Erhebt der Arbeitnehmer nicht fristgerecht Kündigungsschutzklage, gilt die Kündigung als wirksam - unabhängig davon, ob tatsächlich ein Kündigungsgrund vorlag.

Anwendbarkeit der Drei-Wochen-Frist bei außerordentlicher Kündigung in der Wartezeit

Gemäß § 4 Satz 1 KSchG muss ein Arbeitnehmer, der die Unwirksamkeit einer Kündigung geltend machen will, innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG verweist für die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung einschränkungslos auf § 4 Satz 1 sowie die §§ 5 bis 7 KSchG. Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung gemäß § 7 KSchG als von Anfang an wirksam (Fiktionswirkung).

Keine Bereichsausnahme für Arbeitnehmer in der Wartezeit

Die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG findet auch auf außerordentliche Kündigungen Anwendung, die innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG ausgesprochen werden, also zu einem Zeitpunkt, in dem dem Arbeitnehmer noch kein allgemeiner Kündigungsschutz zusteht. Der Wortlaut des § 4 Satz 1 KSchG enthält insoweit keine Einschränkung. Die seit dem 01.01.2004 geltende Fassung des Kündigungsschutzgesetzes verpflichtet den Arbeitnehmer, innerhalb der Drei-Wochen-Frist Klage zu erheben, wenn er die Unwirksamkeit der Kündigung aus irgendeinem Grund - also nicht nur wegen fehlender sozialer Rechtfertigung, sondern auch aus sonstigen Unwirksamkeitsgründen - geltend machen will (vgl. BAG, 09.02.2006 - Az: 6 AZR 283/05).

Abgrenzung zu § 14 Abs. 1 KSchG und Aufgabe älterer Rechtsprechung

§ 1 Abs. 1 KSchG schließt - anders als § 14 Abs. 1 KSchG für leitende Angestellte - nicht den gesamten ersten Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes aus. § 1 Abs. 1 KSchG regelt lediglich, dass eine Kündigung der sozialen Rechtfertigung bedarf, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat; weitergehende Rechtsfolgen im Hinblick auf die Kündigungsschutzklage trifft diese Norm nicht. Die frühere Rechtsprechung, wonach § 1 Abs. 1 KSchG und § 14 KSchG gemeinsam den persönlichen Geltungsbereich des ersten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes abgrenzten und Arbeitnehmer innerhalb der Wartezeit vollständig vom Anwendungsbereich ausschlossen (vgl. BAG, 17.08.1972 - Az: 2 AZR 415/71; BAG, 27.01.1955 - Az: 2 AZR 418/54; BAG, 15.09.1955 - Az: 2 AZR 475/54), ist durch die Neufassung des Kündigungsschutzgesetzes zum 01.01.2004 überholt und wird aufgegeben.


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BAG, 28.06.2007 - Az: 6 AZR 873/06

Vorgehend: LAG Hamm, 11.05.2006 - Az: 16 Sa 2151/05


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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