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Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung des einzigen Betriebsratsmitglieds

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Soll - wie hier - das Arbeitsverhältnis des einzigen Betriebsratsmitglieds gekündigt werden und fehlt ein gewähltes Ersatzmitglied, hat der Arbeitgeber analog § 103 Abs. 2 BetrVG unmittelbar im Beschlussverfahren die Zustimmungsersetzung einzuholen (BAG, 14.09.1994 - Az: 2 AZR 75/94; BAG, 16.12.1982 - Az: 2 AZR 76/81). Ein beteiligungsfähiger Betriebsrat existiert in diesem Fall nicht (BAG, 16.12.1982 - Az: 2 AZR 76/81). Das betroffene - einzige - Betriebsratsmitglied kann wegen rechtlicher Verhinderung iSv. § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG aufgrund seiner Selbstbetroffenheit (vgl. dazu BAG, 06.11.2013 - Az: 7 ABR 84/11; BAG, 24.04.2013 - Az: 7 ABR 82/11) nicht beteiligt werden.

Die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 KSchG iVm. § 103 Abs. 1 BetrVG erforderliche Zustimmung des Betriebsrats wird durch den rechtskräftigen arbeitsgerichtlichen Beschluss im Sinne des § 103 Abs. 2 BetrVG ersetzt.

Nach der Senatsrechtsprechung ist die Fristenregelung in § 91 Abs. 5 SGB IX (seit 1. Januar 2018: § 174 Abs. 5 SGB IX) analog anzuwenden, wenn vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung ein betriebsverfassungsrechtliches Mitbestimmungsverfahren durchzuführen ist (vgl. BAG, 26.09.2013 - Az: 2 AZR 843/12).

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