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Überbrückungsgeld mindert Karenzentschädigung

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Das nach § 57 SGB III a.F. gewährte Überbrückungsgeld stellt einen auf die Karenzentschädigung anrechenbaren anderweitigen Erwerb im Sinne des § 74c Abs. 1 Satz 1 HGB dar, weil es kausal auf dem Einsatz der eigenen Arbeitskraft beruht. Die Anrechnung erfolgt dabei zwingend monatsbezogen und nicht als Gesamtabrechnung über den gesamten Karenzzeitraum.

Nimmt ein ehemaliger Arbeitnehmer während der Karenzzeit eine selbständige Tätigkeit auf und bezieht hierfür Überbrückungsgeld nach § 57 SGB III (in der Fassung vom 23. Dezember 2002), ist dieser Betrag als anderweitiger Erwerb aus der Verwertung der Arbeitskraft auf die geschuldete Karenzentschädigung anzurechnen. § 74c Abs. 1 Satz 1 HGB erfasst alle geldwerten Leistungen zur Abgeltung der Arbeitsleistung - dies schließt nicht nur unmittelbares Arbeitsentgelt im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsvertrages ein, sondern auch Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (vgl. BAG, 07.11.1989 - Az: 3 AZR 796/87; BAG, 13.11.1975 - Az: 3 AZR 38/75). Maßgeblich ist nicht die unmittelbare Herkunft der Zahlungen, sondern der Umstand, dass der Erwerb das Ergebnis eines persönlichen Arbeitseinsatzes ist, der durch die Beendigung des vorhergehenden Arbeitsverhältnisses erst möglich geworden ist.

Das Überbrückungsgeld nach § 57 SGB III a.F. ist dem Erwerb aus unmittelbarer Verwertung der Arbeitskraft zuzurechnen, weil seine wesentliche Anspruchsvoraussetzung der tatsächliche persönliche Einsatz der eigenen Arbeitskraft für den Aufbau einer selbständigen wirtschaftlichen Existenz ist. Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit musste in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Leistungsbezug erfolgen; der Gesetzgeber legte hierfür eine Frist von einem Monat zugrunde (BT-Drucks. 14/873 S. 12). Erforderlich war zudem ein Auftreten im Geschäftsverkehr nach außen sowie eine Gewerbeanmeldung (vgl. LSG Baden-Württemberg, 11.03.1997 - Az: L 13 Ar 2633/96). Im Zusammenhang mit § 118 Abs. 2 Satz 1 SGB III a.F. ergab sich eine bezifferbare Untergrenze der wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden.

Das Überbrückungsgeld stellt zwar rechtlich keinen synallagmatischen Anspruch dar, sondern wurzelt in einem Sozialrechtsverhältnis. Dies hindert jedoch nicht die Annahme, dass der Arbeitseinsatz kausal für den Leistungsanspruch ist. Die Leistung muss nicht als unmittelbare oder proportionale Vergütung für den Arbeitseinsatz gezahlt werden. Vielmehr genügt es, dass sie einen Zuschuss zur Überbrückung desjenigen Zeitraums darstellt, in dem die unternehmerische Tätigkeit noch nicht zu einem ausreichenden unmittelbaren Einkommen führt - und dass sie nach den gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen ausschließlich bei tatsächlichem unternehmerischem Arbeitseinsatz gewährt wird. Die frühere Diskussion zur Anrechnung von Arbeitslosengeld (vgl. grundlegend BAG, 25.06.1985 - Az: 3 AZR 305/83; BAG, 22.05.1990 - Az: 3 AZR 373/88) ist für die Anrechnung des Überbrückungsgeldes ohne Bedeutung, weil der maßgebliche Anknüpfungspunkt der Arbeitseinsatz und nicht die Frage der Lohnersatzfunktion ist.

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