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Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung des einzigen Betriebsratsmitglieds

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Soll - wie hier - das Arbeitsverhältnis des einzigen Betriebsratsmitglieds gekündigt werden und fehlt ein gewähltes Ersatzmitglied, hat der Arbeitgeber analog § 103 Abs. 2 BetrVG unmittelbar im Beschlussverfahren die Zustimmungsersetzung einzuholen (BAG, 14.09.1994 - Az: 2 AZR 75/94; BAG, 16.12.1982 - Az: 2 AZR 76/81). Ein beteiligungsfähiger Betriebsrat existiert in diesem Fall nicht (BAG, 16.12.1982 - Az: 2 AZR 76/81). Das betroffene - einzige - Betriebsratsmitglied kann wegen rechtlicher Verhinderung iSv. § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG aufgrund seiner Selbstbetroffenheit (vgl. dazu BAG, 06.11.2013 - Az: 7 ABR 84/11; BAG, 24.04.2013 - Az: 7 ABR 82/11) nicht beteiligt werden.

Die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 KSchG iVm. § 103 Abs. 1 BetrVG erforderliche Zustimmung des Betriebsrats wird durch den rechtskräftigen arbeitsgerichtlichen Beschluss im Sinne des § 103 Abs. 2 BetrVG ersetzt.

Nach der Senatsrechtsprechung ist die Fristenregelung in § 91 Abs. 5 SGB IX (seit 1. Januar 2018: § 174 Abs. 5 SGB IX) analog anzuwenden, wenn vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung ein betriebsverfassungsrechtliches Mitbestimmungsverfahren durchzuführen ist (vgl. BAG, 26.09.2013 - Az: 2 AZR 843/12).

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BAG, 25.04.2018 - Az: 2 AZR 401/17

ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.2AZR401.17.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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