Eine ordentliche Kündigung kann bei bewusst fehlerhafter Arbeitsaufzeichnung gerechtfertigt sein.
Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitnehmer nach einer Reparatur für einen Kunden keinen Arbeitsstundennachweis angefertigt, so dass keine ordnungsgemäße Rechnung erstellt werden konnte.
Der Arbeitgeber hegte den Verdacht, dass der Stundenlohn privat eingetrieben werden sollte und kündigte dem Arbeitnehmer.
Da der Arbeitnehmer mit diesem Verhalten dem Kunden einen ungerechtfertigten Vorteil verschaffte und den Arbeitgeber schädigte, war eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt. Die darüber hinaus erklärte fristlose Kündigung wurde jedoch als gegenstandslos gewertet.
Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitnehmer nach einer Reparatur für einen Kunden keinen Arbeitsstundennachweis angefertigt, so dass keine ordnungsgemäße Rechnung erstellt werden konnte.
Der Arbeitgeber hegte den Verdacht, dass der Stundenlohn privat eingetrieben werden sollte und kündigte dem Arbeitnehmer.
Da der Arbeitnehmer mit diesem Verhalten dem Kunden einen ungerechtfertigten Vorteil verschaffte und den Arbeitgeber schädigte, war eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt. Die darüber hinaus erklärte fristlose Kündigung wurde jedoch als gegenstandslos gewertet.
Hierzu führte das Gericht aus:
Ein solches Verhalten, dass der Verschleierung dient und den Arbeitgeber daran hindert, berechtigte Ansprüche gegenüber einem Kunden geltend zu machen, muss das Vertrauen des Arbeitgebers in die Redlichkeit des Arbeitnehmers nachhaltig untergraben.Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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