Spricht ein Fluggastkontrolleur während des Dienstes wiederholt Passagiere auf einen Arbeitsplatzwechsel an und lässt sich Visitenkarten aushändigen, stellt dies eine eigenständige, kündigungsrelevante Pflichtverletzung dar, wenn zuvor bereits wegen rufschädigender Äußerungen über den
Arbeitgeber abgemahnt wurde.
Eine
ordentliche verhaltensbedingte Kündigung ist gemäß
§ 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 KSchG sozial gerechtfertigt, wenn dem
Arbeitnehmer eine hinreichend schwerwiegende Pflichtverletzung zur Last gelegt werden kann und er zuvor einschlägig
abgemahnt wurde. Das Erfordernis der Abmahnung als Verhältnismäßigkeitsvoraussetzung dient dabei dem Schutz des Arbeitnehmers: Er soll wissen, dass sein Verhalten vom Arbeitgeber nicht toleriert wird und bei Wiederholung oder gleichartigem Fehlverhalten mit einer Kündigung zu rechnen ist.
Für Arbeitnehmer mit Sicherheitsfunktionen - wie vorliegend einen Fluggastkontrolleur - gilt dies in besonderem Maße. Wendet sich ein solcher Arbeitnehmer während der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit wiederholt an Passagiere, um sie nach einem Arbeitsplatz zu befragen und sich deren Visitenkarten aushändigen zu lassen, bringt er damit in zweifacher Hinsicht pflichtwidrig zum Ausdruck, dass ihm eigene Belange wichtiger sind als eine sorgfältige, der Sicherheit der Fluggäste dienende Kontrolle. Gleichzeitig signalisiert dieses Verhalten gegenüber Dritten eine hochgradige Unzufriedenheit mit dem Arbeitgeber, was geeignet ist, das Vertrauen in die Qualität der vom Arbeitgeber organisierten Sicherheitskontrollen zu erschüttern und dessen Unternehmen in einem schlechten Licht erscheinen zu lassen.
Eine Abmahnung ist einschlägig, wenn die abgemahnte und die zur Kündigung herangezogene Pflichtverletzung gleichartig sind. Gleichartigkeit ist dabei nicht nur dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer das konkrete abgemahnte Fehlverhalten wiederholt. Es reicht vielmehr aus, wenn beide Pflichtverletzungen unter einem einheitlichen Gesichtspunkt zusammengefasst werden können.
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