Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 404.777 Anfragen

Dienstwagenherausgabe im Kündigungsschutzprozess

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Das private Nutzungsrecht an einem Dienstwagen bleibt bis zur wirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen. Eine Vereinbarung zur entschädigungslosen Herausgabe kann jedoch getroffen werden.

In einem erstinstanzlichen Kündigungsschutzprozess besteht kein allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch, ein Dienstwagen ist somit herauszugeben.

Ein anderes gilt nur bei einer offensichtlich unwirksamen Kündigung. Dies setzt voraus, daß nach dem eigenen Vortrag des Arbeitsgebers ohne Beweiserhebung und ohne Beurteilungsspielraum von einer unwirksamen Kündigung auszugehen ist.

Im Detail führte das Gericht hierzu aus:

Wird einem Arbeitnehmer wie dem Kläger in § 14 des Arbeitsvertrages vom 22.8.1996 sowie in der Anlage zum Anstellungsvertrag "Dienstwagenstellung für die 3. Führungsebene" die private Nutzung des zur Verfügung gestellten Dienstwagens eingeräumt, so behält der Arbeitnehmer das Nutzungsrecht bis zur wirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Die Vertragsparteien können jedoch eine Vereinbarung treffen, dass der Arbeitgeber das Fahrzeug entschädigungslos herausverlangen kann. Im vorliegenden Falle fehlt jedoch eine derartige Vereinbarung.

Besteht wie im vorliegenden Falle zwischen den Parteien Streit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, so ist die rechtliche Behandlung des Verlangens des Arbeitgebers auf Herausgabe des Dienstwagens streitig. Nach der überwiegenden und zutreffenden Ansicht folgt die Herausgabe des Dienstwagens den allgemeinen Regeln des Weiterbeschäftigungsanspruches.

Die Rechtsgrundlage für die private Nutzung eines Dienstwagens besteht nur, solange das Arbeitsverhältnis besteht. Damit kann auch die Erörterung des Streites dahingestellt bleiben, ob der Arbeitnehmer, dem das Dienstfahrzeug auch zur privaten Nutzung überlassen wird, Besitzer oder Besitzdiener ist, denn das Recht zum Besitz würde jedenfalls mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegfallen.

Die Möglichkeit zur privaten Nutzung des Dienstwagens ist Vergütungsbestandteil in einer Art. der Naturalvergütung. Verlangt ein Arbeitnehmer nach dem Ablauf des Kündigungstermines dennoch seinen Lohn weiter, und ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien streitig, so hat der Arbeitnehmer gemäß § 615 S. 1 BGB nur Anspruch auf die Vergütung, wenn er im Prozess darlegen und beweisen kann, dass das Arbeitsverhältnis noch besteht, also durch die ausgesprochene Kündigung nicht beendet wurde.

Damit kann an sich auch ein Anspruch auf Überlassung des Dienstwagens zur weiteren Nutzung als Form der Naturalvergütung nur bestehen, wenn feststeht, dass das Arbeitsverhältnis noch fortbesteht.

Da es aber bei der Nutzungsmöglichkeit nicht nur um Geld geht, das nachbezahlt werden kann, sondern die Nutzungsmöglichkeit als solche mit dem Zeitablauf untergeht, erscheint es mit der herrschenden Meinung durchaus gerechtfertigt, hier auch zu Gunsten des Arbeitnehmers die Interessenabwägung vorzunehmen, die das Bundesarbeitsgericht beim allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch vorgenommen hat.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus FOCUS Magazin

Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)

Wow, innerhalb eines Tages eine Antwort bekommen. Ich habe nicht viel erwartet und dann kam eine richtig ausführliche Antwort. Damit kann ich erstmal ...
Erik, Oranienburg
Sehr professionell und ausgiebig beraten. Sehr empfehlenswert
Eveline Da Cuna Da Silva , Duisburg