Kriterien der Arbeitsleistung dürfen bei einer betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber nicht herangezogen werden.
Im vorliegenden Fall wurde daher die Kündigung einer Abteilungsleiterin für gegenstandslos erklärt.
Die Klägerin wurde wegen sinkender Umsätze betriebsbedingt entlassen. Die Weiterbeschäftigung an anderer Stelle im Unternehmen wurde ihr verweigert, da sie bereits ihre bisherige Abteilung "an die Wand gefahren" habe und für freie Stellen in anderen Abteilung ungeeignet sei.
Im vorliegenden Fall wurde daher die Kündigung einer Abteilungsleiterin für gegenstandslos erklärt.
Die Klägerin wurde wegen sinkender Umsätze betriebsbedingt entlassen. Die Weiterbeschäftigung an anderer Stelle im Unternehmen wurde ihr verweigert, da sie bereits ihre bisherige Abteilung "an die Wand gefahren" habe und für freie Stellen in anderen Abteilung ungeeignet sei.
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ArbG Frankfurt/Main - Az: 7 Ca 7784/01
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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