Kriterien der Arbeitsleistung dürfen bei einer betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber nicht herangezogen werden.
Im vorliegenden Fall wurde daher die Kündigung einer Abteilungsleiterin für gegenstandslos erklärt.
Die Klägerin wurde wegen sinkender Umsätze betriebsbedingt entlassen. Die Weiterbeschäftigung an anderer Stelle im Unternehmen wurde ihr verweigert, da sie bereits ihre bisherige Abteilung "an die Wand gefahren" habe und für freie Stellen in anderen Abteilung ungeeignet sei.
Im vorliegenden Fall wurde daher die Kündigung einer Abteilungsleiterin für gegenstandslos erklärt.
Die Klägerin wurde wegen sinkender Umsätze betriebsbedingt entlassen. Die Weiterbeschäftigung an anderer Stelle im Unternehmen wurde ihr verweigert, da sie bereits ihre bisherige Abteilung "an die Wand gefahren" habe und für freie Stellen in anderen Abteilung ungeeignet sei.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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