Auch kurze Ausschlussfristen von wenigen Wochen in Arbeitsverträgen sind zulässig.
Im vorliegenden Fall hat ein Arbeitnehmer ein halbes Jahr nach seinem Ausscheiden Geld für nicht genommene Urlaubstage gefordert, obwohl sein Arbeitsvertrag eine Frist von einem Monat nach Ende des Arbeitsverhältnisses für die Geltendmachung möglicher Ansprüche vorsah.
Der Arbeitnehmer gab an, dass diese kurze Frist nicht ausreiche, sich einen Überblick über mögliche Ansprüche zu verschaffen und scheiterte damit vor Gericht.
Arbeitnehmer müssen sich auch an kurze Ausschlussfristen halten, wenn sie einen entsprechenden Arbeitsvertrag unterschrieben haben.
Im vorliegenden Fall hat ein Arbeitnehmer ein halbes Jahr nach seinem Ausscheiden Geld für nicht genommene Urlaubstage gefordert, obwohl sein Arbeitsvertrag eine Frist von einem Monat nach Ende des Arbeitsverhältnisses für die Geltendmachung möglicher Ansprüche vorsah.
Der Arbeitnehmer gab an, dass diese kurze Frist nicht ausreiche, sich einen Überblick über mögliche Ansprüche zu verschaffen und scheiterte damit vor Gericht.
Arbeitnehmer müssen sich auch an kurze Ausschlussfristen halten, wenn sie einen entsprechenden Arbeitsvertrag unterschrieben haben.
ArbG Frankfurt/Main, 09.04.2003 - Az: 7 Ca 8342/02
ECLI:DE:ARBGFFM:2003:0409.7CA8342.02.0A
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