Eine verpasste Krankmeldung und eine nicht rechtzeitig abgegebene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sind noch kein Kündigungsgrund. In diesen Fällen ist grundsätzlich eine vorherige Abmahnung erforderlich.
Im vorliegendem Fall war die Arbeitnehmerin mehrere Tage krank, hatte dies dem Arbeitgeber jedoch nicht unverzüglich mitgeteilt und auch nicht rechtzeitig eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt. Der Arbeitgeber sah darin eine Arbeitsverweigerung und kündigte der Arbeitnehmerin fristlos.
Das Gericht war der Ansicht, es sei weder eine fristlose noch eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt.
Da die Arbeitnehmerin tatsächlich erkrankt gewesen sei, habe für sie keine Pflicht zur Arbeitsleistung bestanden. Ihr Verstoß gegen den Arbeitsvertrag liege somit allein in der Verletzung der Anzeige- und Nachweispflicht. Damit habe sie nicht in gravierender Weise das Vertrauen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gestört.
Im vorliegendem Fall war die Arbeitnehmerin mehrere Tage krank, hatte dies dem Arbeitgeber jedoch nicht unverzüglich mitgeteilt und auch nicht rechtzeitig eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt. Der Arbeitgeber sah darin eine Arbeitsverweigerung und kündigte der Arbeitnehmerin fristlos.
Das Gericht war der Ansicht, es sei weder eine fristlose noch eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt.
Da die Arbeitnehmerin tatsächlich erkrankt gewesen sei, habe für sie keine Pflicht zur Arbeitsleistung bestanden. Ihr Verstoß gegen den Arbeitsvertrag liege somit allein in der Verletzung der Anzeige- und Nachweispflicht. Damit habe sie nicht in gravierender Weise das Vertrauen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gestört.
LAG Rheinland-Pfalz, 25.06.1998 - Az: 5 Sa 439/98
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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