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Kündigung des Arbeitsverhältnisses ins Krankenhaus geschickt

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Eine Kündigung, die dem Arbeitnehmer während eines stationären Klinikaufenthaltes wegen einer psychischen Erkrankung in der Klinik persönlich übergeben wird, obwohl die Übergabe an einen Familienangehörigen oder der Einwurf in den Hausbriefkasten alternativ möglich ist, ist keine (ungehörige Kündigung) und verstößt nicht gegen Treu und Glauben.

Zwar zeugt die Zustellung von fehlender Rücksichtnahme, eine Unwirksamkeit der Kündigung aufgrund Art und Zeitpunkt der Zustellung hat dieses indes gem. dem Grundsatz "Krankheit schützt nicht vor Kündigung" nicht zu Folge.

Ein typischer Tatbestand der treuwidrigen Kündigung ist der Ausspruch einer Kündigung zur Unzeit. Sie ist ein Unterfall der "ungehörigen Kündigung".

Eine Kündigung ist allerdings nicht schon deswegen unwirksam, weil sie zu einem den Arbeitnehmer besonders belastenden Zeitpunkt zugeht, vielmehr setzt die Annahme der Treuwidrigkeit der Kündigung weitere Umstände voraus.

Hinzukommen muss eine Beeinträchtigung berechtigter Interessen des Erklärungsempfängers, insbesondere auf Achtung seiner Persönlichkeit.

Eine solche Beeinträchtigung kann vorliegen, wenn der Erklärende absichtlich oder auf Grund einer auf Missachtung der persönlichen Belange des Empfängers beruhenden Gedankenlosigkeit einen Zugangszeitpunkt wählt, der den Empfänger besonders beeinträchtigt.

Dabei sind die Interessen des Arbeitgebers z.B. an der Einhaltung der Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB oder der Einhaltung der Kündigungsfrist zu berücksichtigen.

Ebenso ist die Pflicht zur Rücksichtnahme auf den anderen Vertragspartner bei kurzen Arbeitsverhältnissen nicht so stark ausgeprägt wie gegenüber Arbeitnehmern, die bereits jahrelang im Betrieb beschäftigt sind. Im Ergebnis ist eine Abwägung der gegenseitigen Interessen und der Umstände des Einzelfalls entscheidend.

Demgemäß reicht es noch nicht aus, dass eine Kündigung am 24. Dezember eines Jahres zugeht. Ebenso führt der Zugang einer Kündigung nach einer Fehlgeburt nicht zur Treuwidrigkeit, zumal der Gesetzgeber bei einer Fehlgeburt trotz der psychischen und physischen Belastung der Frau keinen besonderen Kündigungsschutz vorsieht.

Schließlich reicht es nicht aus, dass die Kündigung zu einem Zeitpunkt zugeht, in dem der betroffene Arbeitnehmer über einen noch nicht verarbeiteten Schicksalsschlag (Tod des Lebensgefährten) hinaus durch die Kündigung offensichtlich ganz erheblich belastet wird.

Als anstößig könnte die Kündigung möglicherweise dann angesehen werden, wenn das Kündigungsschreiben anlässlich der Beerdigung überreicht wird.

Ebenso kann eine Kündigung als Verstoß gegen Treu und Glauben nichtig sein, wenn sie einem Arbeitnehmer nach einem schweren Arbeitsunfall am gleichen Tag im Krankenhaus unmittelbar vor einer auf dem Unfall beruhenden Operation ausgehändigt wird. Dies gilt auch dann, wenn das Motiv für die Kündigung nicht der Unfall, sondern betriebsbedingte Gründe sind und der zur Kündigung Berechtigte bei der Beauftragung eines Erklärungsboten den Unfall noch nicht kennt.

Im vorliegenden Fall befand sich der Kläger auf Grund einer depressiven Erkrankung nach dem Tode seines Vaters in stationärer Behandlung.

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LAG Hamm, 03.02.2004 - Az: 19 Sa 1956/03


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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