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Kosten für eine Hirnstimulation können als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sein

Geld & Recht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Aufwendungen für eine Tiefe Hirnstimulation zur Behandlung einer therapieresistenten unipolaren Depression können als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG abziehbar sein, ohne dass es eines vorherigen amtsärztlichen Gutachtens oder einer Bescheinigung des Medizinischen Dienstes nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV bedarf. Die Methode gilt jedenfalls seit 2022 aufgrund ihrer Aufnahme in die Nationale Versorgungsleitlinie Unipolare Depression als wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode, sodass die strengeren formalisierten Nachweispflichten für nicht anerkannte Methoden entfallen.

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Das Gericht hatte im zu entscheidenden Fall zu klären, unter welchen Voraussetzungen Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG steuermindernd berücksichtigt werden können, wenn die zugrundeliegende Behandlungsmethode nicht zum Regelleistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehört. Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn dem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen erwachsen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Verhältnisse. Zwangsläufigkeit setzt voraus, dass sich der Steuerpflichtige den Aufwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und diese den Umständen nach notwendig sind (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG).

Krankheitskosten erwachsen dem Steuerpflichtigen grundsätzlich ohne Rücksicht auf Art und Ursache der Erkrankung aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig, sofern sie zum Zweck der Heilung oder Linderung einer Krankheit getätigt werden (vgl. BFH, 18.06.2015 - Az: VI R 68/14; BFH, 23.03.2023 - Az: VI R 39/20). Aufwendungen für die eigentliche Heilbehandlung werden dabei typisierend als außergewöhnliche Belastung anerkannt, ohne dass im Einzelfall die Zwangsläufigkeit nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG gesondert geprüft werden muss - vorausgesetzt, die Behandlung ist medizinisch indiziert.

Eine Ausnahme von dieser typisierenden Betrachtung gilt für die in § 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV abschließend geregelten Katalogfälle. Hier muss der Steuerpflichtige die Zwangsläufigkeit durch ein vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachweisen (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStDV). Dieser qualifizierte Nachweis ist unter anderem bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden erforderlich (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. f EStDV), wozu beispielhaft Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapien zählen.

Wissenschaftlich nicht anerkannt ist eine Behandlungsmethode, wenn Qualität und Wirksamkeit dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse nicht entsprechen (vgl. BFH, 26.06.2014 - Az: VI R 51/13). Dies betrifft Methoden, die von der großen Mehrheit der einschlägigen Fachleute nicht befürwortet werden, weil sie sich in der medizinischen Praxis nicht bewährt haben und über ihre Wirksamkeit oder Zweckmäßigkeit nennenswerter Streit besteht. Von einem tragfähigen medizinisch-wissenschaftlichen Konsens ist demgegenüber bereits dann auszugehen, wenn die Behandlung den evidenzbasierten Handlungsempfehlungen eines institutionalisierten Expertengremiums entspricht - etwa Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Beirats der Bundesärztekammer oder Leitlinien führender medizinischer Fachgesellschaften (vgl. BGH, 30.06.2021 - Az: XII ZB 191/21). Die Anforderungen an solche Handlungsempfehlungen dürfen dabei nicht überspannt werden (vgl. BFH, 23.03.2023 - Az: VI R 39/20).

Ob eine Methode zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung zählt, ist für die steuerrechtliche Beurteilung der wissenschaftlichen Anerkennung grundsätzlich nicht maßgebend, da die sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen strenger ausgestaltet sind als die steuerrechtlichen (vgl. BFH, 23.03.2023 - Az: VI R 39/20). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der wissenschaftlichen Anerkennung ist der Zeitpunkt der Behandlung (vgl. BFH, 18.06.2015 - Az: VI R 68/14).

Wie wurde die Tiefe Hirnstimulation eingeordnet?

Vorliegend stützte sich das Gericht maßgeblich auf die Nationale Versorgungsleitlinie Unipolare Depression aus dem Jahr 2022, herausgegeben unter anderem von der Bundesärztekammer und der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften. Die Tiefe Hirnstimulation wird darin zwar als experimentelles neurostimulatives Verfahren bei Therapieresistenz aufgeführt, jedoch belegt eine in der Leitlinie zitierte Metaanalyse aus dem Jahr 2020 einen signifikanten Effekt der Methode bei therapieresistenten Depressionen sowie deren Sicherheit und Wirksamkeit. Bereits die Aufnahme in die Leitlinie wertete das Gericht als Indiz gegen eine Ablehnung durch die große Mehrheit der Fachleute; aus der aktuellen Metaanalyse ergebe sich zudem eine evidenzbasierte Wirksamkeit.

Eine im sozialgerichtlichen Verfahren eingeholte gegenteilige Einschätzung des Medizinischen Dienstes stand dem nicht entgegen, da sich diese noch auf die Vorauflage der Leitlinie aus dem Jahr 2015 stützte, in der die Methode nicht enthalten war, und zudem im Rahmen der strengeren sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen erging. Für die im Streitfall zugrunde liegende Diagnose war zusätzlich das Vorliegen einer Therapieresistenz zu prüfen, die nach der Leitlinie ein Nichtansprechen auf eine initiale Therapie sowie mindestens eine weitere Behandlungsstrategie voraussetzt. Diese wurde durch ärztliche Berichte der behandelnden Ärzte sowie den langjährigen Krankheitsverlauf mit zahlreichen vorangegangenen Behandlungsversuchen und stationären Aufenthalten belegt.

Welche Rolle spielt ein möglicher Verzicht auf Kostenerstattung?

Ein Verzicht des Steuerpflichtigen auf die Erstattung von Behandlungskosten gegenüber der Krankenversicherung kann die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG entfallen lassen (vgl. FG Niedersachsen, 20.02.2019 - Az: 9 K 325/16). Ein solcher Verzicht liegt jedoch nicht vor, wenn der Steuerpflichtige die Kostenerstattung zuvor gerichtlich - bis zur Berufungsentscheidung - geltend gemacht hat.

Welche Rechtsfolge ergibt sich hinsichtlich des Zuflusszeitpunkts?

Im Anwendungsbereich des § 33 EStG gilt das Abflussprinzip nach § 11 Abs. 2 EStG (vgl. BFH, 12.07.2017 - Az: VI R 36/15). Berücksichtigungsfähig sind demnach nur die im jeweiligen Veranlagungszeitraum tatsächlich geleisteten Zahlungen; in späteren Jahren erfolgte Zahlungen sind gegebenenfalls in den entsprechenden Folgejahren steuerlich zu berücksichtigen.


FG Baden-Württemberg, 20.03.2026 - Az: 8 K 236/26

ECLI:DE:FGBW:2026:0320.8K236.26.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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