Grundsätzlich unzulässig ist es, Kündigungsgründe im Arbeitsvertrag (vorliegend: in der Provisionsvereinbarung) zu vereinbaren.
Im vorliegenden Fall wurde daher der Klage eines Arbeitsnehmers entsprochen.
Im Arbeitsvertrag des Niederlassungsleiters eines Computerunternehmens war ein Kündigungsrecht des Arbeitgebers vorgesehen, sofern wirtschaftliche Zielvorgaben der Unternehmung um ein bestimmtes Maß unterschritten werden. Nach 1 1/2 Jahren wurde die Zielvorgabe tatsächlich nicht erreicht und die Kündigung ausgesprochen.
Das Gericht hob die Kündigung auf, da die strittige vertragliche Vereinbarung als Umgehung des Kündigungsschutzgesetzes rechtlich nicht hinehmbar ist.
Ob ein Arbeitsverhältnis unter bestimmten Bedigungen beendet wird, muss einer arbeitsgerichtlichen Prüfung vorbehalten sein und darf nicht bereits im Arbeitsvertrag geregelt werden.
Im vorliegenden Fall wurde daher der Klage eines Arbeitsnehmers entsprochen.
Im Arbeitsvertrag des Niederlassungsleiters eines Computerunternehmens war ein Kündigungsrecht des Arbeitgebers vorgesehen, sofern wirtschaftliche Zielvorgaben der Unternehmung um ein bestimmtes Maß unterschritten werden. Nach 1 1/2 Jahren wurde die Zielvorgabe tatsächlich nicht erreicht und die Kündigung ausgesprochen.
Das Gericht hob die Kündigung auf, da die strittige vertragliche Vereinbarung als Umgehung des Kündigungsschutzgesetzes rechtlich nicht hinehmbar ist.
Ob ein Arbeitsverhältnis unter bestimmten Bedigungen beendet wird, muss einer arbeitsgerichtlichen Prüfung vorbehalten sein und darf nicht bereits im Arbeitsvertrag geregelt werden.
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ArbG Frankfurt/Main, 14.08.2002 - Az: 9 Ca 127/02
ECLI:DE:ARBGFFM:2002:0814.9CA127.02.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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