Ist ein Arbeitnehmer aufgrund einer Krankheit nicht mehr in seiner bisherigen Tätigkeit einsetzbar, so ist eine Versetzung auf eine Teilzeitstelle mit entsprechender Kürzung der Vergütung grundsätzlich hinzunehmen, wenn keine Vollzeitstelle für den Betroffenen zur Verfügung steht, die leidensgerecht ist.
Darüber hinaus ist der Arbeitgeber verpflichtet, vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu prüfen, ob eine Teilzeitbeschäftigung in Betracht kommt. Eine entsprechende Reduktion ist für den Betroffenen stets sozial gerechtfertigt.
Die Klage des Arbeitnehmers gegen die entsprechende Änderungskündigung des Arbeitgebers wurde daher abgewiesen.
Darüber hinaus ist der Arbeitgeber verpflichtet, vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu prüfen, ob eine Teilzeitbeschäftigung in Betracht kommt. Eine entsprechende Reduktion ist für den Betroffenen stets sozial gerechtfertigt.
Die Klage des Arbeitnehmers gegen die entsprechende Änderungskündigung des Arbeitgebers wurde daher abgewiesen.
ArbG Frankfurt/Main, 16.08.2004 - Az: 15 Ca 10479/03
ECLI:DE:ARBGFFM:2004:0816.15CA10479.03.0A
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