Ein Arbeitgeber befindet sich ohne weiteres ab Betriebsübergang in Annahmeverzug mit der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers, wenn in einem Informationsschreiben über einen Betriebsübergang mitgeteilt wurde, dass der Arbeitnehmer im Falle des Widerspruchs wegen Wegfalls seines Arbeitsplatzes aufgrund des Betriebsübergangs mit seiner Kündigung rechnen muss.
Auch bei einem später erklärten Widerspruch gegen einen Betriebsübergang und damit bei rückwirkend feststehendem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit dem „alten“ Arbeitgeber findet eine Ausschlussfrist, die die Geltendmachung von Ansprüchen innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit verlangt, Anwendung.
Die Fälligkeit von Vergütungsansprüchen ist somit nicht erst mit der Erklärung des Widerspruchs gegeben.
„§ 13 Verfallfristen
Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht binnen einer Frist von drei Monaten seit ihrer Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden und im Falle der Ablehnung innerhalb einer Frist von zwei Monaten und im Falle des Schweigens auf die Geltendmachung innerhalb einer Frist von drei Monaten eingeklagt werden.“
Diese einzelvertragliche Ausschlussfristenregelung ist jedenfalls hinsichtlich der Verfallfristenbestimmung auf ihrer ersten Stufe - schriftliche Geltendmachung innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Fälligkeit - insoweit (teil-)wirksam.
Dass es sich beim Arbeitsvertrag der Parteien um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Rechtssinn handelt, ist unbestritten.
Auch bei einem später erklärten Widerspruch gegen einen Betriebsübergang und damit bei rückwirkend feststehendem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit dem „alten“ Arbeitgeber findet eine Ausschlussfrist, die die Geltendmachung von Ansprüchen innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit verlangt, Anwendung.
Die Fälligkeit von Vergütungsansprüchen ist somit nicht erst mit der Erklärung des Widerspruchs gegeben.
Hierzu führte das Gericht aus:
§ 13 des Arbeitsvertrages der Parteien bestimmt:„§ 13 Verfallfristen
Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht binnen einer Frist von drei Monaten seit ihrer Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden und im Falle der Ablehnung innerhalb einer Frist von zwei Monaten und im Falle des Schweigens auf die Geltendmachung innerhalb einer Frist von drei Monaten eingeklagt werden.“
Diese einzelvertragliche Ausschlussfristenregelung ist jedenfalls hinsichtlich der Verfallfristenbestimmung auf ihrer ersten Stufe - schriftliche Geltendmachung innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Fälligkeit - insoweit (teil-)wirksam.
Dass es sich beim Arbeitsvertrag der Parteien um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Rechtssinn handelt, ist unbestritten.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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