Ein Betriebsrat hat nur dann Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeiten, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen sind, sofern er den Arbeitgeber vorher zur Arbeitsbefreiung aufgefordert hat und der Arbeitgeber die Gelegenheit hatte, diese Arbeitsbefreiung auch zu ermöglichen.
Hierzu enthält § 37 BetrVG gesetzliche Regelungen. Da ein Betriebsratsmitglied sein Amt unentgeltlich als Ehrenamt ausführt und Mitglieder des Betriebsrates von der beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgeltes zu befreien sind, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben erforderlich ist, geht das Gesetz davon aus, dass die Tätigkeit als Betriebsrat nicht die geschuldete Arbeitsleistung ist, weil von dieser das Betriebsratsmitglied ohne Minderung der Arbeitsvergütung zu befreien ist.
In § 37 Abs. 3 BetrVG ist geregelt, wie Betriebsratstätigkeit, die außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, auszugleichen ist.
Hierbei geht das Gesetz zunächst davon aus, dass nur Betriebsratsarbeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, Ansprüche auslösen kann. Die betriebsbedingten Gründe liegen auch dann vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann.
Hierzu enthält § 37 BetrVG gesetzliche Regelungen. Da ein Betriebsratsmitglied sein Amt unentgeltlich als Ehrenamt ausführt und Mitglieder des Betriebsrates von der beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgeltes zu befreien sind, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben erforderlich ist, geht das Gesetz davon aus, dass die Tätigkeit als Betriebsrat nicht die geschuldete Arbeitsleistung ist, weil von dieser das Betriebsratsmitglied ohne Minderung der Arbeitsvergütung zu befreien ist.
In § 37 Abs. 3 BetrVG ist geregelt, wie Betriebsratstätigkeit, die außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, auszugleichen ist.
Hierbei geht das Gesetz zunächst davon aus, dass nur Betriebsratsarbeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, Ansprüche auslösen kann. Die betriebsbedingten Gründe liegen auch dann vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann.
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LAG Rheinland-Pfalz, 19.11.2009 - Az: 2 Sa 389/09
ECLI:DE:LAGRLP:2009:1119.2SA389.09.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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