Wer nach dem Ende eines
Arbeitsverhältnisses Arbeitslosengeld beantragt, ist auf eine korrekt ausgestellte Arbeitsbescheinigung angewiesen. Dieses Dokument bildet die zentrale Informationsgrundlage für die Agentur für Arbeit bei der Entscheidung, ob und in welcher Höhe Leistungen gewährt werden.
Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, die Bescheinigung auf Verlangen auszustellen.
Was ist die Arbeitsbescheinigung?
Die Arbeitsbescheinigung ist ein amtliches Formular der Bundesagentur für Arbeit, das nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses ausgefüllt werden muss. Rechtsgrundlage ist § 312 SGB III. Die Bescheinigung dient dazu, der Agentur für Arbeit alle Informationen zu übermitteln, die für die Entscheidung über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld maßgeblich sind - insbesondere die Versicherungszeiten in der Arbeitslosenversicherung, das beitragspflichtige Arbeitsentgelt sowie die Umstände der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Von anderen Dokumenten ist die Arbeitsbescheinigung klar abzugrenzen. Das
Arbeitszeugnis nach § 109 GewO bewertet die Leistungen des Arbeitnehmers und richtet sich an künftige Arbeitgeber - es hat mit der Arbeitsbescheinigung inhaltlich nichts gemein. Die Nebeneinkommensbescheinigung nach § 313 SGB III hingegen ist relevant für Personen, die während des Bezugs von Arbeitslosengeld einer Nebentätigkeit nachgehen; auf ihrer Grundlage prüft die Agentur für Arbeit, ob das Arbeitslosengeld zu kürzen ist. Außerdem ist die Arbeitsbestätigung zu unterscheiden: Sie wird nicht am Ende, sondern während eines laufenden Arbeitsverhältnisses ausgestellt - etwa wenn ein KiTa-Platz beantragt werden soll - und hat mit dem Leistungsrecht nichts zu tun.
Für
Arbeitnehmer, die im Anschluss an ihr Beschäftigungsverhältnis Arbeitslosengeld in einem anderen EU-Staat beantragen, ist die EU-Arbeitsbescheinigung nach § 312a SGB III bedeutsam. Sie weist die in Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten für die ausländische Arbeitsverwaltung nach. Auch beim Antrag auf
Bürgergeld kann eine Arbeitsbescheinigung erforderlich sein, wenn dieser im unmittelbaren Anschluss an ein Beschäftigungsverhältnis gestellt wird.
Wann muss die Arbeitsbescheinigung ausgestellt werden?
Die Pflicht zur Ausstellung der Arbeitsbescheinigung besteht nicht automatisch bei jeder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Seit dem 1. Januar 2016 gilt: Der Arbeitgeber muss die Bescheinigung nur dann ausfüllen, wenn der Arbeitnehmer oder die Agentur für Arbeit dies ausdrücklich verlangt. Es genügt dabei ein formloser Antrag.
Auf den Grund der Beendigung kommt es nicht an. Auch nach einer
fristlosen Kündigung oder nach einem
Aufhebungsvertrag ist der Arbeitgeber zur Ausstellung verpflichtet - und zwar selbst dann, wenn zwischen den Parteien noch ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht anhängig ist. Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber noch offene Gegenforderungen gegen den Arbeitnehmer hat: Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm insoweit nicht zu.
Ist der Arbeitnehmer im Anschluss an die Beendigung sofort bei einem neuen Arbeitgeber tätig und nicht arbeitslos, muss die Arbeitsbescheinigung nicht zwingend ausgestellt werden. Verliert er kurz darauf auch diesen Arbeitsplatz, kann es erforderlich sein, dass beide Arbeitgeber jeweils eine Bescheinigung ausfüllen, um alle relevanten Beschäftigungszeiten und Entgelte vollständig zu erfassen.
Elektronische Übermittlung über BEA seit 2023 verpflichtend
Seit dem 1. Januar 2023 sind Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, Arbeitsbescheinigungen sowie Nebeneinkommensbescheinigungen ausschließlich elektronisch zu erstellen und zu übermitteln. Für diese Übertragung stellt die Bundesagentur für Arbeit den eService BEA (Bescheinigungen elektronisch annehmen) zur Verfügung. Die elektronische Meldung kann häufig direkt über handelsübliche Lohnbuchhaltungssoftware abgewickelt werden.
Der Arbeitnehmer hat das Recht, der elektronischen Übermittlung zu widersprechen; in diesem Fall ist die Bescheinigung in Papierform auszuhändigen. Geht die Arbeitsbescheinigung bei der Agentur für Arbeit elektronisch ein, erhält der Arbeitnehmer in der Regel eine Kopie zur Kontrolle übersandt. Für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2023 beendet wurden, empfiehlt sich die freiwillige Nutzung von BEA; alternativ stehen Vordrucke als PDF-Download bereit.
Hinsichtlich der Formerfordernisse hat das Arbeitsgericht klargestellt, dass für die Erfüllung des Anspruchs auf Aushändigung der Arbeitsbescheinigung - anders als beim Arbeitszeugnis, für das § 126 BGB eine Originalunterschrift vorschreibt - die Übermittlung einer Kopie des unterschriebenen Originals ausreicht (vgl. LAG Nürnberg, 27.09.2018 - Az:
2 Ta 107/18). Darüber hinaus erkennt die Bundesagentur für Arbeit bereits seit April 2018 maschinell erstellte Bescheinigungen an, sofern diese dem aktuellen Papiervordruck oder dem abgestimmten maschinellen Vordruck entsprechen.
Was die Arbeitsbescheinigung enthalten muss
Der Arbeitgeber muss alle Angaben machen, die für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld erheblich sein können. Der Vordruck der Bundesagentur für Arbeit erfasst unter anderem:
- Persönliche Daten des Arbeitnehmers
- Betriebliche Angaben zum Arbeitgeber
- Art der Tätigkeit
- Beginn, Ende und Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses
- Grund für die Beendigung
- Kündigungsfrist
- Arbeitsentgelt und sonstige Geldleistungen (Basis für die Berechnung des Arbeitslosengeldes)
- Leistungen in Zusammenhang mit der Beendigung, z.B. eine Abfindung
- Versicherungszeiten in der Arbeitslosenversicherung
Besondere Bedeutung kommt dem Grund der Beendigung zu: Der Arbeitgeber ist verpflichtet zu vermerken, wenn er der Auffassung ist, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund eines Fehlverhaltens des Arbeitnehmers im Leistungsbereich geendet hat. Ob ein solches Fehlverhalten tatsächlich vorlag, prüft die Agentur für Arbeit eigenständig unter sozialrechtlichen Gesichtspunkten - der Arbeitgeber ist dabei zur Mitwirkung verpflichtet.
Fehlerhafte Angaben und ihre Folgen: Sperrzeit und Schadensersatz
Die Angaben in der Arbeitsbescheinigung haben unmittelbare Auswirkungen auf den Leistungsanspruch. Insbesondere der Beendigungsgrund ist entscheidend dafür, ob die Agentur für Arbeit eine
Sperrzeit nach § 159 SGB III verhängt. Diese tritt etwa dann ein, wenn der Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis selbst aufgelöst hat, ohne dafür einen wichtigen Grund gehabt zu haben. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat klargestellt, dass eine abstrakt drohende Kündigung aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Arbeitgebers keinen wichtigen Grund im Sinne des § 159 SGB III darstellt. Ein wichtiger Grund liegt danach nur vor, wenn dem Arbeitnehmer zum selben Zeitpunkt tatsächlich und konkret eine arbeitgeberseitige Kündigung drohte - wobei in dem entschiedenen Fall die Arbeitgeberin in der Arbeitsbescheinigung selbst angegeben hatte, der Arbeitnehmer habe Kündigungsschutz nach
Tarifvertrag genossen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, 06.05.2020 - Az:
L 18 AL 55/19). Dem Arbeitgeber kommt bei der korrekten Darstellung des Sachverhalts in der Arbeitsbescheinigung daher eine erhebliche Verantwortung zu.
Dass auch objektiv fehlerhafte Eintragungen erhebliche Konsequenzen haben können, zeigt eine Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart:
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