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Anspruch auf Aushändigung der Arbeitsbescheinigung und die Originalunterschrift unter dem Arbeitszeugnis

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Für die Erfüllung des Anspruchs des Arbeitnehmers auf Aushändigung der Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III genügt die Übermittlung einer Kopie des unterschriebenen Originals.

Die Pflicht zur Erteilung der Arbeitsbescheinigung ist in § 312 SGB III geregelt. Die Bescheinigungspflicht ist - soweit nicht eine elektronische Bescheinigung erstellt wird - unter Verwendung des von der Bundesagentur vorgesehenen Vordrucks zu erfüllen. Sie wird danach schriftlich erteilt und ist mit Unterschrift und Datumsangabe zu versehen. Allerdings gilt im öffentlichen Recht - außer bei öffentlich-rechtlichen Verträgen - die Vorschrift des § 126 BGB nicht.

Demgemäß erkennt die Bundesagentur für Arbeit seit April 2018 maschinelle Bescheinigungen an, „wenn sie 1:1 der aktuellen Fassung des Papiervordrucks oder dem zwischen der Arbeitsgemeinschaft für wirtschaftliche Verwaltung (AWV) e.V. und der BA abgestimmten maschinellen Vordruck entsprechen“ (Fachliche Weisung zu § 312 SGB III, Stand 04/2018).

Nach § 109 Gewerbeordnung hat der Arbeitnehmer bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Hier fordert § 126 BGB eine Originalunterschrift.

Der Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses kann daher nur durch Zuleitung eines mit Originalunterschrift versehenen Zeugnisses erfüllt werden.


LAG Nürnberg, 27.09.2018 - Az: 2 Ta 107/18


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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