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Anspruch auf Aushändigung der Arbeitsbescheinigung und die Originalunterschrift unter dem Arbeitszeugnis

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Für die Erfüllung des Anspruchs des Arbeitnehmers auf Aushändigung der Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III genügt die Übermittlung einer Kopie des unterschriebenen Originals.

Die Pflicht zur Erteilung der Arbeitsbescheinigung ist in § 312 SGB III geregelt. Die Bescheinigungspflicht ist - soweit nicht eine elektronische Bescheinigung erstellt wird - unter Verwendung des von der Bundesagentur vorgesehenen Vordrucks zu erfüllen. Sie wird danach schriftlich erteilt und ist mit Unterschrift und Datumsangabe zu versehen. Allerdings gilt im öffentlichen Recht - außer bei öffentlich-rechtlichen Verträgen - die Vorschrift des § 126 BGB nicht.

Demgemäß erkennt die Bundesagentur für Arbeit seit April 2018 maschinelle Bescheinigungen an, „wenn sie 1:1 der aktuellen Fassung des Papiervordrucks oder dem zwischen der Arbeitsgemeinschaft für wirtschaftliche Verwaltung (AWV) e.V. und der BA abgestimmten maschinellen Vordruck entsprechen“ (Fachliche Weisung zu § 312 SGB III, Stand 04/2018).

Nach § 109 Gewerbeordnung hat der Arbeitnehmer bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Hier fordert § 126 BGB eine Originalunterschrift.

Der Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses kann daher nur durch Zuleitung eines mit Originalunterschrift versehenen Zeugnisses erfüllt werden.


LAG Nürnberg, 27.09.2018 - Az: 2 Ta 107/18

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