Unsere Anwälte lösen Ihre Rechtsfragen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 408.347 Anfragen

Anspruch auf Aushändigung der Arbeitsbescheinigung und die Originalunterschrift unter dem Arbeitszeugnis

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Für die Erfüllung des Anspruchs des Arbeitnehmers auf Aushändigung der Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III genügt die Übermittlung einer Kopie des unterschriebenen Originals.

Die Pflicht zur Erteilung der Arbeitsbescheinigung ist in § 312 SGB III geregelt. Die Bescheinigungspflicht ist - soweit nicht eine elektronische Bescheinigung erstellt wird - unter Verwendung des von der Bundesagentur vorgesehenen Vordrucks zu erfüllen. Sie wird danach schriftlich erteilt und ist mit Unterschrift und Datumsangabe zu versehen. Allerdings gilt im öffentlichen Recht - außer bei öffentlich-rechtlichen Verträgen - die Vorschrift des § 126 BGB nicht.

Demgemäß erkennt die Bundesagentur für Arbeit seit April 2018 maschinelle Bescheinigungen an, „wenn sie 1:1 der aktuellen Fassung des Papiervordrucks oder dem zwischen der Arbeitsgemeinschaft für wirtschaftliche Verwaltung (AWV) e.V. und der BA abgestimmten maschinellen Vordruck entsprechen“ (Fachliche Weisung zu § 312 SGB III, Stand 04/2018).

Nach § 109 Gewerbeordnung hat der Arbeitnehmer bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Hier fordert § 126 BGB eine Originalunterschrift.

Der Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses kann daher nur durch Zuleitung eines mit Originalunterschrift versehenen Zeugnisses erfüllt werden.


LAG Nürnberg, 27.09.2018 - Az: 2 Ta 107/18


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Hamburger Abendblatt 

Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.262 Bewertungen)

Sehr schnelle Antwort. Sehr kompetente Beratung und Freundlichkeit. Nur zu empfehlen. Ich persönlich nehme eine Beratung oder eine Vertretung ...
Mike Perke, Kolkwitz
Ich bin sehr zufrieden mit der äußerst kompetenten Beratung durch AnwaltOnline, in meinem Fall beriet mich Herr Dr. Voß in einer Mietsache.
Verifizierter Mandant