Spätestens seit der Corona-Pandemie haben viele Arbeitnehmer Erfahrungen mit der Arbeit in der eigenen Wohnung sammeln können und sich möglicherweise ganz gut damit arrangiert. Mit dem Abklingen der mit der Corona-Pandemie verbundenen Gefahren kommt es nun jedoch wieder öfter vor, dass der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zurück ins Büro beordern will.
Für den Arbeitnehmer gibt es eine Vielzahl von Gründen, warum ggf. die Weiterarbeit im Home-Office bevorzugt wird. Nicht nur die sich ggf. ergebenden Gefahren einer Corona-Infektion, sondern auch handfeste Annehmlichkeiten wie beispielsweise die ersparte Anfahrt zum Büro sind Gründe, aus denen die Rückkehr ins Büro vom Arbeitgeber ggf. nicht gewünscht sein kann. Doch wie sieht die Rechtslage aus?
Es gelten dann die in der Vereinbarung getroffenen Eckpunkte sowie - sofern vorhanden - diesbezügliche Betriebsvereinbarungen.
Sofern sich arbeitsvertraglich oder aufgrund späterer ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung nichts anders ergibt, besteht daher kein Anspruch auf Arbeit im Home-Office.
Der Arbeitgeber ist auch nicht verpflichtet, sein Direktionsrecht im Rahmen billigen Ermessens in der vom Arbeitnehmer gewünschten Weise auszuüben. Die Konkretisierung der Arbeitspflicht ist Sache des Arbeitgebers.
Das LAG München hat hierzu kürzlich entscheiden, dass ein Arbeitgeber, der seinem Arbeitnehmer gestattet hatte, seine Tätigkeit von zu Hause aus zu erbringen, gemäß § 106 Satz 1 GewO grundsätzlich berechtigt ist, seine Weisung zu ändern, wenn sich später betriebliche Gründe herausstellen, die gegen eine Erledigung von Arbeiten im Home-Office sprechen (LAG München, 26.08.2021 - Az: 3 SaGa 13/21).
Sofern mehr als ein Monat im Home-Office verbracht wurde und ein Betriebsrat existiert, muss der Betriebsrat der Rückkehr des Arbeitnehmers zustimmen, da die Rückbeorderung mit einer Versetzung gleichzusetzen ist (§ 99 BetrVG).
Für den Arbeitnehmer gibt es eine Vielzahl von Gründen, warum ggf. die Weiterarbeit im Home-Office bevorzugt wird. Nicht nur die sich ggf. ergebenden Gefahren einer Corona-Infektion, sondern auch handfeste Annehmlichkeiten wie beispielsweise die ersparte Anfahrt zum Büro sind Gründe, aus denen die Rückkehr ins Büro vom Arbeitgeber ggf. nicht gewünscht sein kann. Doch wie sieht die Rechtslage aus?
Home-Office-Vereinbarung erfordert einvernehmliche Vereinbarung
Im allgemeinen ist eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber für die Tätigkeit im Home-Office erforderlich. Der Arbeitgeber kann dies nicht einseitig anordnen und eine getroffene Vereinbarung später auch nicht einseitig beenden.Es gelten dann die in der Vereinbarung getroffenen Eckpunkte sowie - sofern vorhanden - diesbezügliche Betriebsvereinbarungen.
Haben Arbeitnehmer ein Recht auf Home-Office?
Arbeitnehmer haben in Deutschland (noch) keinen grundsätzlichen Anspruch auf Home-Office. Insoweit kann auch keine entsprechende Forderung an den Arbeitgeber gerichtet werden.Sofern sich arbeitsvertraglich oder aufgrund späterer ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung nichts anders ergibt, besteht daher kein Anspruch auf Arbeit im Home-Office.
Der Arbeitgeber ist auch nicht verpflichtet, sein Direktionsrecht im Rahmen billigen Ermessens in der vom Arbeitnehmer gewünschten Weise auszuüben. Die Konkretisierung der Arbeitspflicht ist Sache des Arbeitgebers.
Recht auf Home-Office wegen Corona?
Die allgemeine Gefahr, sich auf dem Weg zur Arbeit mit Covid-19 anzustecken und das allgemeine Infektionsrisiko am Arbeitsort und in der Mittagspause stehen einer Verpflichtung zum Erscheinen im Büro nicht entgegen. Es kann aber vom Arbeitgeber im Rahmen des Arbeitsschutzes erwartet werden, dass organisatorische und technische Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos getroffen werden.Kann der Arbeitgeber die Rückkehr aus dem Home-Office anordnen?
Sofern der Arbeitnehmer kein Recht auf Home-Office hat und dies beispielsweise lediglich wegen der Corona-Pandemie ermöglicht wurde, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer grundsätzlich wieder ins Büro zurückbeordern.Das LAG München hat hierzu kürzlich entscheiden, dass ein Arbeitgeber, der seinem Arbeitnehmer gestattet hatte, seine Tätigkeit von zu Hause aus zu erbringen, gemäß § 106 Satz 1 GewO grundsätzlich berechtigt ist, seine Weisung zu ändern, wenn sich später betriebliche Gründe herausstellen, die gegen eine Erledigung von Arbeiten im Home-Office sprechen (LAG München, 26.08.2021 - Az: 3 SaGa 13/21).
Sofern mehr als ein Monat im Home-Office verbracht wurde und ein Betriebsrat existiert, muss der Betriebsrat der Rückkehr des Arbeitnehmers zustimmen, da die Rückbeorderung mit einer Versetzung gleichzusetzen ist (§ 99 BetrVG).
Stand: (letzte Änderung: 28.04.2026)
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Beitrag von: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Wenn keine vertragliche Vereinbarung über das Home-Office besteht, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer grundsätzlich ins Büro zurückbeordern. Wurde jedoch eine Home-Office-Vereinbarung getroffen, kann diese in der Regel nicht einseitig vom Arbeitgeber aufgehoben werden.
Nein, Arbeitnehmer in Deutschland haben derzeit keinen grundsätzlichen gesetzlichen Anspruch auf Arbeit im Home-Office. Dies muss in der Regel arbeitsvertraglich oder durch sonstige Vereinbarungen geregelt werden.
Existiert ein Betriebsrat und war der Arbeitnehmer bereits länger als einen Monat im Home-Office tätig, muss der Betriebsrat der Rückkehr ins Büro zustimmen, da dies rechtlich mit einer Versetzung gleichzusetzen ist (§ 99 BetrVG).
Ja, sofern betriebliche Gründe dagegen sprechen, kann der Arbeitgeber gemäß § 106 Satz 1 GewO seine Weisung zur Tätigkeit im Home-Office anpassen (vgl. LAG München, 26.08.2021 - Az: 3 SaGa 13/21).
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