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Urlaub im Corona-Risiko-Gebiet

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Die Corona-Pandemie führt zu vielfältigen neuen Rechtsfragen. So fragen sich nun viele Arbeitgeber, wie mit der Situation umzugehen ist, dass ein Arbeitnehmer seinen Urlaub in einem Corona-Risiko-Gebiet verbringt.

Es kann dem Arbeitnehmer schließlich nicht vorgeschrieben, wo er seinen Urlaub zu verbringen hat. Der Arbeitnehmer muss dies dem Arbeitgeber nicht einmal mitteilen. Zusätzlich kann letztendlich überall ein neuer sogenannter Hotspot auftreten.

Der Arbeitnehmer ist lediglich verpflichtet, den Arbeitgeber darüber zu informieren, ob er sich in den vergangenen 14 Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten hat oder mit einem Dritten Kontakt hat, der sich infiziert hat oder unter Infektionsverdacht steht.

Es wäre jedoch denkbar, dass im Rahmen der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ein Rückkehrformular erstellt wird, in welchem abgefragt wird, ob sich während des Urlaubs in einem Risikogebiet aufgehalten wurde. Hierbei ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zu beachten, ansonsten ist eine solche Abfrage aber zulässig, da erforderlich.

Testpflicht bei Risikofällen

Der Arbeitgeber kann vom Arbeitnehmer verlangen, vor der Rückkehr an den Arbeitsplatz einen Corona-Test durchzuführen, wenn er sich in den vergangenen 14 Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten hat oder mit einem Dritten Kontakt hat, der sich infiziert hat oder unter Infektionsverdacht steht. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer selber symptomfrei ist.

Quarantäne nach Urlaubsrückkehr

Ohne einen negativen Corona-Test muss der Arbeitnehmer sich je nach Urlaubsort und Corona-Schutzverordnung des Landes in häusliche Quarantäne begeben.

Sofern sich wissentlich in ein Risikogebiet begeben wurde, etwa weil eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorlag, hat der Arbeitnehmer die Quarantäne schuldhaft verursacht. Dies wirkt sich auf den Lohnfortzahlungsanspruch aus. Gem. § 616 BGB steht dem Arbeitnehmer dann kein Entgeltfortzahlungsanspruch für die Dauer der behördlich angeordneten Quarantäne zu, wenn er seiner Arbeit in der häuslichen Quarantäne nicht nachgehen kann. Kann der Arbeit auch im Homeoffice nachgegangen werden, gilt dies natürlich nicht und der Arbeitnehmer hat auch einen Anspruch auf Lohnfortzahlung.

Es ist aber auch denkbar, dass erst nach Reiseantritt oder gar nach der Rückkehr der Urlaubsort (erneut) zum Risikogebiet wird und sich in der Folge eine Quarantänepflicht ergibt. Hier liegt dann kein schuldhaftes Handeln des Arbeitnehmers vor, der Lohnfortzahlungsanspruch besteht dann in jedem Fall.

Zudem besteht ein Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG, so dass der Arbeitgeber die Zahlungen von der zuständigen Behörde ersetzt bekommen kann.

Ab dem 01.11.2021 erhalten Ungeimpfte in Corona-Quarantäne jedoch keine Verdienstausfälle mehr entschädigt.
Stand: (letzte Änderung: 15.05.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Nein, der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, den Urlaubsort preiszugeben. Er muss jedoch bei der Rückkehr informieren, ob er sich in den letzten 14 Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten hat oder Kontakt zu infizierten Personen hatte.
Ja, der Arbeitgeber kann verlangen, dass der Arbeitnehmer vor Arbeitsbeginn einen Corona-Test durchführt, sofern ein Aufenthalt in einem Risikogebiet oder Kontakt zu Infizierten vorlag. Dies gilt auch für symptomfreie Arbeitnehmer.
Wenn die Quarantäne selbst verschuldet wurde, weil der Arbeitnehmer trotz Reisewarnung in ein Risikogebiet gereist ist, entfällt der Lohnfortzahlungsanspruch (§ 616 BGB). Dies gilt nicht, wenn die Arbeit im Homeoffice erledigt werden kann oder das Gebiet erst nach Reiseantritt zum Risikogebiet erklärt wurde.
Nein, seit dem 01.11.2021 erhalten Ungeimpfte keine Entschädigung für Verdienstausfälle mehr, wenn sie sich aufgrund einer Quarantäneanordnung nicht an ihrem Arbeitsplatz einfinden können.
Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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