Betriebsbußen (-strafen) sind disziplinarische Maßnahmen der betrieblichen Selbstverwaltung. Sie können nur in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen festgelegt werden. Die Betriebsbuße wird vom Arbeitgeber oder einem betrieblichen Ausschuss gegen den Arbeitnehmer verhängt und kann verschiedene Formen haben. So sind insbesondere Verwarnungen, Verweise und Geldbußen bis zur Höhe eines Tagesverdienstes zulässig. Die Kündigung ist keine zulässige Betriebsbuße. Sinn und Zweck der Betriebsbuße ist es, Disziplin, Sicherheit und Ordnung im Betrieb aufrechtzuerhalten.
Damit eine Betriebsbuße verhängt werden kann, muss der Arbeitnehmer rechtswidrig und schuldhaft gegen die betriebliche Ordnung verstoßen haben. Dies kann z.B. ein Verstoß gegen ein Alkoholverbot oder ein Verstoß gegen das Arbeitsschutzrecht sein. Beim Ablauf des betriebsinternen Verfahrens ist der Grundsatz des rechtlichen Gehörs zu beachten. Die Überprüfung durch die staatlichen Arbeitsgerichte kann nicht ausgeschlossen werden. Eine Betriebsbuße ahndet nicht die Verletzung arbeitsvertraglicher Verpflichtungen. Dies geschieht über die Abmahnung bzw. die Kündigung. Gleichwohl können einige Verstöße, die mit einer Betriebsbuße geahndet werden können auch eine Abmahnung zur Folge haben. In diesen Fällen hat der Arbeitgeber die Wahl des Mittels.
Damit eine Betriebsbuße wirksam verhängt werden kann, muss eine Betriebsbußenordnung vorliegen, die durch Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat abgeschlossen werden kann. Die Schaffung einer solchen Bußordnung unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung, so entscheidet auf Antrag die Einigungsstelle. Verstöße, die geahndet werden sollen, müssen dort exakt aufgezählt sein. Andernfalls kann dem Arbeitnehmer nicht klar sein, was ihm konkret verboten ist. Des Weiteren muss die Betriebsbußordnung die verschiedenen Bußarten nennen. Der o.g. Verweis erfolgt schriftlich, die Verwarnung erfolgt i.d.R. nur mündlich. Etwaige Geldbußen sind betrieblichen oder gemeinnützigen Wohlfahrtsverbänden zu spenden.
Eine Betriebsbuße darf weder eine Versetzung oder Rückgruppierung noch eine Kündigung zur Folge haben. Ebenfalls unzulässig ist es, die Namen von Arbeitnehmern, denen eine Betriebsbuße auferlegt wurde, am schwarzen Brett aufzuhängen.
Eine verhängte Betriebsbuße kann in die Personalakte aufgenommen werden, ist jedoch spätestens nach zwei Jahren einwandfreien Verhaltens zu entfernen.
Damit eine Betriebsbuße verhängt werden kann, muss der Arbeitnehmer rechtswidrig und schuldhaft gegen die betriebliche Ordnung verstoßen haben. Dies kann z.B. ein Verstoß gegen ein Alkoholverbot oder ein Verstoß gegen das Arbeitsschutzrecht sein. Beim Ablauf des betriebsinternen Verfahrens ist der Grundsatz des rechtlichen Gehörs zu beachten. Die Überprüfung durch die staatlichen Arbeitsgerichte kann nicht ausgeschlossen werden. Eine Betriebsbuße ahndet nicht die Verletzung arbeitsvertraglicher Verpflichtungen. Dies geschieht über die Abmahnung bzw. die Kündigung. Gleichwohl können einige Verstöße, die mit einer Betriebsbuße geahndet werden können auch eine Abmahnung zur Folge haben. In diesen Fällen hat der Arbeitgeber die Wahl des Mittels.
Damit eine Betriebsbuße wirksam verhängt werden kann, muss eine Betriebsbußenordnung vorliegen, die durch Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat abgeschlossen werden kann. Die Schaffung einer solchen Bußordnung unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung, so entscheidet auf Antrag die Einigungsstelle. Verstöße, die geahndet werden sollen, müssen dort exakt aufgezählt sein. Andernfalls kann dem Arbeitnehmer nicht klar sein, was ihm konkret verboten ist. Des Weiteren muss die Betriebsbußordnung die verschiedenen Bußarten nennen. Der o.g. Verweis erfolgt schriftlich, die Verwarnung erfolgt i.d.R. nur mündlich. Etwaige Geldbußen sind betrieblichen oder gemeinnützigen Wohlfahrtsverbänden zu spenden.
Eine Betriebsbuße darf weder eine Versetzung oder Rückgruppierung noch eine Kündigung zur Folge haben. Ebenfalls unzulässig ist es, die Namen von Arbeitnehmern, denen eine Betriebsbuße auferlegt wurde, am schwarzen Brett aufzuhängen.
Eine verhängte Betriebsbuße kann in die Personalakte aufgenommen werden, ist jedoch spätestens nach zwei Jahren einwandfreien Verhaltens zu entfernen.
Stand: (letzte Änderung: 18.04.2026)
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Beitrag von: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Eine Betriebsbuße ist eine disziplinarische Maßnahme der betrieblichen Selbstverwaltung. Sie dient dazu, Sicherheit, Ordnung und Disziplin im Betrieb aufrechtzuerhalten, ahndet jedoch keine direkten Verletzungen der arbeitsvertraglichen Hauptpflichten.
Zulässig sind Verwarnungen, Verweise und Geldbußen, die maximal die Höhe eines Tagesverdienstes erreichen dürfen. Eine Kündigung, Versetzung oder Rückgruppierung ist als Betriebsbuße ausdrücklich unzulässig.
Die Einführung einer Betriebsbußordnung unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Die Verstöße und die möglichen Bußarten müssen in einer Betriebsvereinbarung exakt definiert sein.
Nein. Eine verhängte Betriebsbuße darf zwar in die Personalakte aufgenommen werden, ist jedoch spätestens nach zwei Jahren einwandfreien Verhaltens wieder zu entfernen.
Ja. Während eine Betriebsbuße auf die Einhaltung der betrieblichen Ordnung abzielt, dient die Abmahnung der Rüge einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung. In manchen Fällen kann ein Fehlverhalten jedoch beide Instrumente rechtfertigen; hier hat der Arbeitgeber die Wahl.
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